Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 20.03.2012) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben auch die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Antragsgegnerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Am 6. Januar 2012 bot sie auf der Internetplattform "www.xxx.de" einen dort abgebildeten neuen BMW 528 iA INNOVATION NAVI BI-XENON mit einer näher definierten Ausstattung zu einem Preis von 51.500,00 Euro an. Die Internetplattform "www.xxx.de" ermöglicht dem Verbraucher eine gezielte Fahrzeugsuche nach bestimmten Kriterien wie Modell, Farbe, Motorleistung und Ausstattung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf den als Anlage A 1 vorgelegten Internetausdruck Bezug genommen.
Der Antragsteller erachtet dieses Angebot als unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig, da die CO2-Effizienzklasse entgegen §§ 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 weder angegeben noch grafisch dargestellt sei.
Auf seinen Antrag hat das Landgericht der Antragsgegnerin das elektronische Angebot neuer Personenkraftwagen als bestimmtes Fahrzeugmodell zum Kauf oder Leasing ohne Angabe und grafische Darstellung der CO2-Effizienzklasse durch Beschluss 25. Januar 2012 unter Bezugnahme auf die Anlage A 1 untersagt. Dem Widerspruch der Antragsgegnerin war kein Erfolg beschieden. Das Landgericht hat die Beschlussverfügung mit der Beschränkung auf das Angebot zum Kauf durch Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, es fehle weder an einer Aktivlegitimation des Antragstellers noch an einem virtuellen Verkaufsraum. Zu den Mitgliedern des Antragstellers gehörten die A. AG und die Kfz-Innung S., deren Mitglieder wegen der bundesweiten Wirkung des Angebots ebenfalls zu berücksichtigen seien. Bei dem Angebot auf der Internetplattform "www.xxx.de" handele es sich um einen virtuellen Verkaufsraum, da der potentielle Kunde zunächst über eine Suchmaske eine Auswahlentscheidung treffen müsse.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Es fehle schon an einer Aktivlegitimation des Antragstellers, da dessen Mitgliederliste 2008 lediglich vier Kfz-Unternehmen und den B.-Verband mit 50 Kfz-Händlern als Mitglieder ausweise. Letztere hätten die Abmahnung aber gerade nicht veranlasst. Zudem sei das parallele Vorgehen des Antragstellers gegen eine Vielzahl von Kraftfahrzeughändlern wettbewerbswidrig, da die Streitfrage auch im Rahmen eines Musterverfahrens hätte geklärt werden können. Ihr Verhalten sei im Übrigen auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich bei "www.xxx.de" nicht um einen virtuellen Verkaufsraum. Maßstab sei insoweit der Vergleich mit dem realen Verkaufsraum, in dem der Kunde sein Fahrzeug nach seinen individuellen Wünschen selbst auswählen könne. Der Kunde müsse also ein konkretes Fahrzeug auswählen und dann hinsichtlich der gewünschten Ausstattung konfigurieren können. Genau dies sei jedoch bei www.xxx.de nicht möglich. Dem Kunden würden lediglich nach Eingabe einiger Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt. Dies sei noch keine konkret auf das favorisierte Fahrzeug gerichtete Auswahlentscheidung, sondern als bloße Werbung zu qualifizieren. Ansonsten unterfiele bei dieser Betrachtung jede Bewerbung im Internet dem Begriff des virtuellen Verkaufsraums, wenn sie über eine Suchmaske mittels einer Suchmaschine aufgefunden werde. Zudem müsse für den virtuellen Verkaufsraum, wegen der Vergleichbarkeit zum realen Verkaufsraum eine sofortige Kaufmöglichkeit gefordert werden, die vorliegend nicht gegeben gewesen sei. Schließlich beanstandet sie, dass das Landgericht dem Antragsteller nicht einen Teil der Kosten deshalb auferlegt habe, weil das Landgericht die Beschlussverfügung in Bezug auf das Leasing aufgehoben habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des am 20. März 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg die einstweilige Verfügung vom 25. Januar 2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24. Januar 2012 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Seine Aktivlegitimation folge bereits aus der Mitgliedschaft der A. AG, die über 24 Vertragshändler im Umkreis von 40 Kilometern um den Sitz der Antragsgegnerin verfüge. Zudem gehöre ihr der B.-Verband an. Der Begriff des virtuellen Verkaufsraums dürfe nicht auf die Konfiguration eines konkreten Fahrzeugmodells im Internet verengt werden, er erfasse auch die Suche unter Angabe bestimmter Suchkriterien. Nur dies werde der Zielsetzung des Gesetzgebers gerecht, dem Verbraucher weitere Information für seine Kaufentscheidung zur Verfügung zu stelle...