Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 27. Januar 2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass im ersten Absatz die beiden Worte "oder Leasing" entfallen.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 27. Januar 2012 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 24. Januar 2012 zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung, Pkws im Internet zum Verkauf oder Leasing als bestimmtes Modell anzubieten ohne die CO2-Effizienzklasse einschließlich einer grafischen Darstellung anzugeben.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, welcher seinen Sitz in Berlin hat und entsprechend seiner Satzung die Aufgabe übernommen hat, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Die Antragsgegnerin ist ein BMW-Handelshaus in . Die Antragsgegnerin bot auf der Internetplattform einen neuen BMW 520 dA mit 130 KW (177 PS) sowie verschiedenem Zubehör zu einem Preis von 51.830,00 EUR an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Angebots wird auf Anlage A 1 verwiesen. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.01.2012 ab und forderte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 11.01.2012 ab.
Der Antragsteller meint, seine Prozessführungsbefugnis folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Bundesgerichtshof habe sich in zahlreichen Fällen ausführlich mit der Klagebefugnis des Antragstellers befasst und diese jeweils bestätigt, zuletzt in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2011 zum Aktenzeichen I ZR 190/10. Hinsichtlich seiner Mitglieder verweist der Antragsteller auf die von ihm vorgelegte Mitgliederliste, deren Inhalt durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin des Antragstellers glaubhaft gemacht sei. Hiernach seien u.a. die bekannte , vier Kfz-Handelsunternehmen und Werkstätten mit zum Teil erheblichen Umsätzen deutlich über der fünf Millionen Grenze, die als freiwilliger Zusammenschluss von über 1100 Kfz-Meisterbetrieben, sowie der mit rund 70 Autohäusern, welche über das gesamte Bundesgebiet verteilt seien, Mitglied des Antragstellers. Soweit der und die Mitglied des Antragsteller sei, seien ihm auch jeweils dessen Mitglieder zuzurechnen. Dem Antragsteller stünde ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. 3, 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I Nr. 4 zu. Gemäß Anlage 4 Abschnitt 2 Nr. 4 müsse ein Händler bei der Ausstellung eines Fahrzeugmodells oder einem Angebot zum Kauf oder Leasing in einem virtuellen Verkaufsrahmen die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 zur CO2-Effizienzklasse einschließlich einer grafischen Darstellung angeben. Von dieser Verpflichtung werde auch die Werbung der Antragsgegnerin erfasst. Insoweit stelle die Automobilbörse einen virtuellen Verkaufsraum im Sinne der Norm dar. Dafür spreche der Wortlaut der Regelung wie auch die Gesetzesbegründung. Auf der genannten Webseite treffe der Verbraucher eine Auswahl nach seinen Vorstellungen, erst dann werde das Angebot der Antragsgegnerin angezeigt. Da die Pkw-EnVKV die Interessen der Marktteilnehmer regele, begründe ein Verstoß daher auch eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Zudem liege hier auch ein Verstoß gegen § 2 Unterlassungsklagengesetz vor, weil die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend sei.
Nachdem die Kammer auf Antrag des Antragstellers vom 24. Januar 2012 eine einstweilige Verfügung wie folgt erlassen hat:
"Der Antragsgegnerin wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr neue Personenkraftwagen im Internet zum Kauf oder Leasing als bestimmtes Fahrzeugmodell in elektronischer Form anzubieten, ohne die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben,
sofern dies geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
-
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
-
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.",
beantragt der Antragsteller nunmehr nach Widerspruch der Antragsgegnerin
die einstweilige Verfügung vom 27. Januar 2012 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 27. Januar 2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin bestreitet die Aktivlegitimation des Antragstellers, weil Ausführungen dazu fehlten, für welches Mitglied das Verf...