Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 10.04.2014; Aktenzeichen 9 O 323/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.04.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 9 O 323/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz wird für die Zeit bis zum 12.12.2013 auf 5.608,46 Euro, für die Zeit danach auf 1.441,33 Euro festgesetzt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.441,33 Euro.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.04.2014 verkündete Urteil der9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 9 O 323/13 - wird mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz wird für die Zeit bis zum 12.12.2013 auf 5.608,46 Euro, für die Zeit danach auf 1.441,33 Euro festgesetzt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.441,33 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 02758950 spätestens seit dem Jahr 2007 bis Ende 2011 eine Rechtsschutzversicherung. Vereinbart war ein Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro. Im Jahr 2007 beteiligte sich der Kläger unter den Beteiligungsnummern 32979 und 32980 mit einem Einlagebetrag von jeweils 15.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio an dem Schifffonds "Produktentanker II". Vermittelt wurde die Beteiligung durch die Postbank Finanzberatung AG/Postbank AG, die hierfür Rückvergütungen erhielt, über die sie den Kläger jedoch nicht aufklärte.

Im Jahr 2012 nahm der Kläger die Postbank wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten zunächst außergerichtlich auf Rückzahlung der geleisteten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile, in Anspruch. Seinen Schadensersatzanspruch bezifferte der Kläger auf 26.600,00 Euro.

Am 04.09.2012 meldete der Kläger der Beklagten den Sachverhalt als Versicherungsfall und beantragte, ihm für die außergerichtliche Vertretung und ein Gerichtsverfahren in erster Instanz Deckung zu gewähren (vgl. Schreiben vom 04.09.2012, Anlage K1, Bl. 10 GA). Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz zunächst ab, indem sie sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen berief, nach der für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, kein Versicherungsschutz bestehe.

Nachdem der Kläger in dem nachfolgenden Schriftwechsel unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit dieser Ausschlussklausel geltend gemacht hatte, erteilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit Schreiben vom 02.07.2013 (Anlage K7, Bl. 36 GA) eine Kostenzusage für die außergerichtliche Tätigkeit seines Rechtsanwalts. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

"Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Zusage ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. (...) Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir nach Abschluss der Sache eine Prüfung unter Schadensersatzgesichtspunkten vornehmen werden (etwaige Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages wegen aussichtsloser Mandatsführung)."

Mit Kostennote vom 20.08.2013 (Bl. 119 GA) stellte der Klägervertreter dem Kläger für seine außergerichtliche Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 1.801,66 Euro, entsprechend einer 1,8 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 31.000,00 Euro nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, in Rechnung. Die Beklagte überwies am 13.09.2013 einen Betrag in Höhe von 1.226,83 Euro auf das Konto der Klägervertreter, der einer 1,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 26.600,00 Euro nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung entsprach. Im Juli 2015 glich die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 308,09 Euro aus (Bl. 128 GA).

Mit seiner am 23.09.2013 eingereichten und am 14.10.2013 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des Versicherungsscheins Nr. 02758950 für den unter ihrer Schaden-Nr... erfassten Schaden eine Kostendeckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit zu erteilen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2013 (Bl. 30 GA) Kostenschutz für ein Gerichtsverfahren in erster Instanz erteilt hat, haben die Parteie...

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