Leitsatz (amtlich)

1. Für eine den Provisionsanspruch auslösende Nachweisleistung reicht es nicht aus, wenn der Makler dem Kaufinteressenten lediglich den Hausnamen des verstorbenen früheren Grundstückseigentümers und die Anschrift des Objekts mitteilt. Das gilt auch, wenn zwei der drei Erben denselben Hausnamen tragen, aber keiner der Erben in dem Objekt lebt.

2. Der Ursachenzusammenhang zwischen einem Nachweis und dem späteren Erwerb kann unterbrochen sein, wenn der Kaufinteressent dem Makler sofort nach Erhalt des Exposés ohne eine Besichtigung des Objekts mitteilt, dieses komme für ihn nicht in Frage, worauf der Makler erwidert, er habe es "bereits ausgeschlossen".

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 388/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, 11 O 388/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.

Der Kläger war von der Eigentümerseite damit beauftragt, die Immobilie ...straße in L zu vermitteln. Eigentümer des Objekts war eine Erbengemeinschaft nach dem Erblasser R bestehend aus Frau Dr. M E, geborene R, Dr. K R und Dr. S R. Keiner der Miterben wohnte in L. Der Kläger stellte das Objekt auf seiner Homepage ein. In der Anzeige fand sich folgender Hinweis:

"Der guten Ordnung halber möchten wir darauf aufmerksam machen, dass bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages, der durch unseren Nachweis und/oder Vermittlung zustande kommt, der Käufer an uns 3,57 % Maklerprovision inkl. gesetzlicher MwSt. vom Gesamtkaufpreis zu zahlen hat."

Am 04.05.2014 wandte sich die Beklagte zu 1) für die Beklagten per E-Mail an den Kläger und teilte unter Bezugnahme auf die aus der Internetanzeige ersichtliche Objektnummer mit, dass sie sich für das Objekt oder ein ähnliches im Bereich ... interessieren würden, und bat um die Übersendung eines Exposés. Daraufhin übersandte die Mitarbeiterin des Klägers Frau T den Beklagten am 06.05.2014 ein Exposé, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen wird (Bl. 50 ff. GA). In diesem wurde das Objekt für 985.000,00 EUR angeboten und erneut auf die geforderte Provision hingewiesen. In der Begleitemail wurde als Eigentümer ein Herr R unter der Anschrift des Objektes angegeben. Die Beklagten suchten zunächst ein bezugsfertiges Objekt, das keine umfangreichen Sanierungsarbeiten erforderte. Nachdem der Kläger die Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass das Objekt in der ...straße renovierungsbedürftig sei, erklärten diese, dass das Objekt für sie mit zu viel Umbauarbeiten verbunden sei und daher nicht in Betracht komme. Dies bestätigten sie mit einer E-Mail vom 16.05.2014. Frau T antwortete mit E-Mail vom selben Tag, dass man das ursprünglich angefragte Objekt bereits ausgeschlossen habe. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien lediglich über Termine zur Besichtigung anderer Objekte in L.

Im Oktober 2014 wurde den Beklagten das Objekt in der ...straße von der F Immobilien GmbH in L zum Kauf angeboten. Im Hinblick auf die Marktlage und die bisherige vergebliche Suche waren die Beklagten mittlerweile bereit, auch ein sanierungsbedürftiges Objekt zu erwerben. Nach Verhandlungen erwarben sie das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.2014 für 820.000 EUR.

Der Kläger stellte den Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2015 auf der Basis eines angenommenen Kaufpreises von 875.000,00 EUR eine Honorarrechnung über 31.237,50 EUR. Die Beklagten wurden in dem Rechnungsschreiben gebeten, den Rechnungsbetrag innerhalb von acht Tagen zu überwiesen. Gleichzeitig forderte er die die Beklagten auf, den tatsächlichen Kaufpreis mitzuteilen.

Mit der Klageerwiderung erklärten die Beklagten hilfsweise den Widerruf des Maklervertrages.

Der Kläger hat gemeint, dass zwischen ihm und den Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Mit der am 06.05.2014 erfolgten Übersendung des Exposés sei die als Angebot zu sehende Anfrage angenommen worden. Er habe auch eine Verkaufsgelegenheit nachgewiesen. Dass der Eigentümer unrichtig angegeben worden sei, habe keine Rolle gespielt, da es den Beklagten zunächst auf den Eigentümer nicht angekommen sei. Das Objekt habe damals auch nicht leer gestanden, sondern sei durch die Haushälterin des früheren Eigentümers bewohnt gewesen. Der in der E-Mail angegebene Eigentümer habe sich regelmäßig in dem Objekt aufgehalten und sei von den anderen Miterben mit der Abwicklung des Verkaufes des Objektes beauftragt worden, sodass für die Beklagten die Möglichkeit ...

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