Entscheidungsstichwort (Thema)
Mängelbeseitigungskosten oder entgeltlicher Auftrag? Hinweis nach § 139 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der erkennende Richter einen den Parteien erteilten Hinweis nicht ins Protokoll aufgenommen, ist diese Sachlage im Berufungsverfahren so zu behandeln, als sei der Hinweis nicht erteilt worden. Diese Wirkung kann nicht durch einen Aktenvermerk des Richters, der den Parteien nicht zugegangen ist, beseitigt werden.
2. Ohne konkreten Hinweis darauf, dass vom Auftraggeber in die Übernahme der Kosten für den Fall eingewilligt wird, dass sich später die fehlende Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden herausstellen sollte, kann ein entsprechender Vertragsschluss nicht angenommen werden.
Normenkette
BGB § 631; ZPO § 139
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen 17 O 230/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 24.5.2006 verkündete Urteil des LG Wuppertal (Az.: 17 O 230/04) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.374,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Kostentragung von Mängelbeseitigungsarbeiten. Die als Generalunternehmerin tätige Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahre 2002 damit, in dem Autohaus eines Kunden ca. 250 m2 einer Gesamtestrichfläche von ca. 1.000 m2 mit einer holzbeschichteten PO - Paneele "Stratica" zu belegen. Auf der übrigen Teilfläche wurde zuvor ein Fliesenbelag durch eine Fliesenfirma aufgebracht. Nach Abnahme der Arbeiten warf der Stratica-Belag mehrfach an verschiedenen Stellen Blasen auf und es stellten sich Ablösungen ein, weshalb die Beklagte die Klägerin jeweils zur Mangelbeseitigung aufforderte. Die von der Klägerin schließlich im Sommer 2002 bezüglich des Estrichs durchgeführten sog. CM-Messungen ergaben einen höheren Feuchtegehalt des Estrichs als bei Durchführung der Arbeiten im April 2002, weshalb die Klägerin zu der Auffassung gelangte, nicht für die Mängel verantwortlich zu sein. Die Klägerin hat in der Zeit vom 6.6.2002 bis 12.3.2004 insgesamt 13 Nachbesserungsarbeiten an dem Bodenbelag durchgeführt; den Wert der Aufwendungen, die sie mit ihrer Klage von der Beklagten ersetzt verlangt, berechnet sie insgesamt mit 9.077,76 EUR. Nach längerer Beweisaufnahme im Anschluss an das schon im Jahre 2002 von der Klägerin eingeleitete selbständige Beweisverfahren 17 OH 28/02, LG Wuppertal, hat das LG durch Urteil vom 24.5.2006, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil unabhängig von der Verantwortlichkeit der Klägerin für die gerügten Mängel schon dem Grunde nach kein Anspruch gegeben sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese insb. einen Verfahrensmangel rügt, denn das LG habe nach umfangreicher Beweiserhebung eine überraschende Entscheidung getroffen. Bei rechtzeitigem Hinweis hätte sie die Korrespondenz mit der Beklagten, insb. die Schreiben vom 22.1.2003 und 16.5.2003 vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie darauf hingewiesen habe, nicht für den Mangel verantwortlich zu sein und deshalb die Kosten der Mängelbeseitigung im Einverständnis mit der Beklagten bis zur Klärung der Ursache parke.
II. Die Berufung hat teilweise Erfolg
Der Klägerin steht gem. den §§ 631, 632 BGB für die durchgeführten Reparaturen am streitigen Bodenbelag ein Betrag i.H.v. 1.374,36 EUR zu. Im entsprechenden Umfang ist die landgerichtliche Entscheidung abzuändern und der Klage stattzugeben.
1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Parteien für die Zeit ab Mai 2003 einen selbständigen, allerdings bedingten Vertrag über die Durchführung von Schadensbeseitigungsarbeiten am Stratica-Bodenbelag zur Vermeidung von Unfallfolgen in dem betreffenden Autohaus geschlossen haben. Die Bedingung war, dass die grundsätzliche Verantwortung für die Ablösungen und Blasenbildungen an der verlegten PO-Paneele geklärt wurde. Bis dahin sollten nunmehr auch auf Wunsch der Beklagten die bei der Klägerin für die Reparaturen anfallenden Kosten "zwischengeparkt" werden, was nur dahin zu verstehen ist und auch von der Beklagten so verstanden wurde, dass die Beklagte erst und nur dann zahlen sollte, wenn sich eine Verursachung der Ablösungen durch die Klägerin nicht feststellen lassen sollte, die Klägerin objektiv also nicht im Wege der Gewährleistungsvorschriften hätte in Anspruch genommen werden können. In Rechtsprechung und Literatur wird in diesen Fällen die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Erstattung der aufgewandten Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, wenn sich ein Baumangel zeigt, der der Beseitigung bedarf, die P...