Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 04.12.2006) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Vereins und die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt der beklagte Verein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte Verein darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen vom beklagten Verein Rückzahlung von Beträgen, die sie bei Eintritt in den Verein geleistet haben und die in den betreffenden Verträgen als Darlehen bezeichnet werden. Der beklagte Verein hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass die Voraussetzungen der Kündigung nicht vorgelegen hätten. Vertraglich vereinbart sei nicht nur, dass die Darlehen frühestens nach 10 Jahren und nach dem Austritt aus dem Verein gekündigt werden dürften, sondern auch, dass zuvor eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten bestehen müsse. Eine solche habe es aber nie gegeben. Die Kläger halten diese Bedingung für unwirksam.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Die Darlehenverträge seien wirksam und die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung fällig. Die Klausel, wonach eine Kündigung nur zulässig sei, wenn eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten bestehe und anstelle des Darlehnsgebers ein neues Mitglied aufgenommen werde, verstoße gegen §§ 307 ff BGB. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die außerhalb der Satzung das Vereinsleben regelten. Im Übrigen sei die Klausel aber auch nach § 242 BGB nichtig, da sie dem Beklagten einseitig ermögliche, das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen zu manipulieren. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kläger dar.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe dagegen nicht, da durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2005 ein Verzug des Beklagten mit der Rückzahlung der Darlehen erst begründet worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der beklagte Verein form- und fristgemäß Berufung eingelegt und diese begründet.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und vertritt ergänzend die Auffassung, die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens sei wesensmäßig als Vereinsbeitrag zu qualifizieren, so dass die Klausel gem. § 310 Abs. 4 BGB nicht wie eine allgemeine Geschäftsbedingung überprüft werden könne. Die Verträge seien zudem schon deshalb nicht wirksam gekündigt worden, weil eine Kündigung erst nach 10 Jahren Laufzeit in Betracht gekommen sei; die Kläger hätten die Kündigung jedoch schon nach 5 Jahren erklärt.
Er behauptet, die Voraussetzungen, unter denen die Aufstellung einer Warteliste in Betracht kommen sollte, seien allgemein bekannt gewesen. Geschäftsgrundlage der Verträge sei gewesen, dass der Verein eine Mindestmitgliederzahl von 650 aufweisen musste, diese sei jedoch bis heute nicht erreicht. Im Übrigen hätten die Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, ein neues Mitglied anzuwerben, das den Vertrag hätte übernehmen können. Die betreffende Klausel sei vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt, da die Darlehn bereits 1994 gewährt worden seien.
Der beklagte Verein beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,
den beklagten Verein unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach zu verurteilen, an jeden der beiden Kläger weitere 229,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2006 zu zahlen.
Der beklagte Verein beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Kläger wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und bestreiten ergänzend, dass von einer Mindestmitgliederzahl von 650 Personen ausgegangen worden sei. Im Übrigen könne die Warteliste nicht Voraussetzung für eine Kündigung sein, solange eine solche überhaupt nicht existiere. Verzug sei nach 10 Jahren eingetreten, da für den Rückzahlungsanspruch eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen sei. Im Übrigen habe der Beklagte die Zahlung verweigert, so dass eine Mahnung ohnehin nicht erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus sei aber auch mündlich gemahnt worden.
II.
A.
Berufung
Die Berufung des beklagten Vereins ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheid...