Leitsatz (amtlich)
1. Das Mietobjekt ist mangels abweichender Vereinbarungen nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hatte.
2. Eine Mietsache wird nicht vorenthalten, wenn der Mieter wenige Gegenstände zurücklässt, die geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung nur einen unerheblichen Aufwand an Mühe, Transport und Kosten erfordert; für das Unterschreiten dieser "Bagatellgrenze" ist der Mieter beweispflichtig.
3. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs des Mieters, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens zu, der als Ersatzanspruch eigener Art nicht von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung abhängt.
4. Haben die Mietvertragsparteien vor mehr als 40 Jahren eine Abfindung des Mieters für Investitionen in das Mietobjekt vereinbart und hat der Mieter diese zeitlich befristete und von weiteren Bedingungen abhängige Abfindung nicht rechtzeitig in Anspruch genommen, so erlischt der Aufwendungsersatzanspruch und wird nicht durch einen Bereicherungsanspruch ersetzt.
Normenkette
BGB §§ 535, 545-546, 546a, 280
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 22.08.2010; Aktenzeichen 1 O 15/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 22.8.2010 verkündete Schlussurteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, 4.481,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2010 an die Kläger zu 1. und 2. zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 598,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. zu jeweils 19 %, der Kläger zu 3. zu 24 % und der Beklagte zu 38 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 2. zu 44 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. zu 20 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. jeweils zu 5 % und der Beklagte zu 90 %.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Zahlung von rückständigen Mietzinsen, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz i.H.v. insgesamt 5.084,07 EUR sowie vorgerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 598,09 EUR an die Kläger zu 1. und 2. verurteilt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit der Begründung, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate August und September 2009 noch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Schlösser im gewerblich genutzten Mietobjekt zu; der Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen für die Monate Januar bis Juli 2009 sei durch die von ihm erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Aufwendungsersatz untergegangen.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache lediglich zu einem geringen Teil, nämlich i.H.v. 602,97 EUR, Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
1. Die Berufung des Beklagten richtet sich nur gegen die Kläger zu 1. und 2.. Zwar wird in der Berufungsschrift des Beklagten vom 29.11.2011 auch der Kläger zu 3. als Berufungsbeklagter aufgeführt. Die gebotene Auslegung der Berufungsschrift, mit der der Beklagte eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils überreicht hat, ergibt jedoch, dass die Berufung nur gegen die Kläger zu 1. und 2. gerichtet ist. Aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ist nämlich ersichtlich, dass die Klage des Klägers zu 3. abgewiesen wurde, dass der Beklagte durch das Urteil insoweit also nicht beschwert ist.
2. Die Kläger zu 1. und 2. (im Folgenden: nur Kläger) haben einen Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt 4.481,10 EUR.
a) Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren nicht mehr in Streit, dass ein Anspruch der Kläger auf Zahlung der noch offenen Mietzinsen für den Zeitraum von Januar 2009 bis zur Räumung durch den Beklagten Ende Juli 2009 gem. § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag (MV) i.H.v. insgesamt 3.485,30 EUR (7 × 497,90 EUR monatlich) entstanden ist.
b) Des Weiteren ist ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses für die Monate August und September 2009 von insgesamt 995,80 EUR entstanden.
aa) Das LG hat insoweit zu Recht angenommen, dass sich...