Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 02.07.2008; Aktenzeichen 25 O 16/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.7.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe, dass der Zinsanspruch erst ab dem 16.10.2007 begründet ist, zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Am 10./21.3.2003 schlossen die Parteien einen Werkvertrag. Die Klägerin sollte der Beklagten für deren Bauvorhaben L., 4 D., drei Aufzugsanlagen liefern. Vereinbart war die Lieferung eines Aufzugs für ein Wohnhaus zum Preis von 37.120,- EUR und von zwei Aufzügen für das Fabrikgebäude zum Preis von 63.800,- EUR. In den Vertrag einbezogen sind das Verhandlungsprotokoll vom 29.1.2003 (Anlage K 2 a), das Angebot der Klägerin vom 12.11.2002 (Anlage K 1) und die VOB/B. Als Lieferzeit nennt der Vertrag "ca. Mitte 08.03" (Anlage K 2 b). Das Verhandlungsprotokoll nennt als Ausführungszeitraum "8 Wochen". Das Bauende war vorgesehen für April 2004. Zwei Abschlagsrechnungen der Klägerin vom 19.3.2003 über 11.136,- EUR und 19.140,- EUR bezahlte die Beklagte.
Im September 2003 lieferte die Klägerin das Material für die Aufzugsanlage zur Baustelle und lagerte es dort ein. Dann stockte das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 15.7.2004 bat die Klägerin um Mitteilung, wie die Baustelle weiter abgewickelt werden solle (Anlage K 3 c). Mit Schreiben vom 3.11.2004 forderte die Klägerin die Beklagte auf , bis zum 12.11.2004 "ultimativ" den Montagebeginn mitzuteilen, und wies darauf hin, dass sie sich ansonsten gehalten sehe, den Vertrag zu kündigen und die Leistungen nach ihrem Stand abzurechnen (Anlage K 3 c). Mit Schreiben vom 14.1.2005 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Herstellung der Baufreiheit bis zum 26.1.2005 und teilte mit, dass bei Unterbleiben der Anzeige sie das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Frist als gekündigt ansehe (Anlage K 3 f). Mit Schreiben vom 26.2.2005 teilte die Firma I. aus B. als Vertreterin der Beklagten der Klägerin mit, dass das Aufzugsmaterial für das Wohnhaus im Februar gestohlen worden sei (Anlage K 4 a). Unter dem 17.9.2007 erteilte die Klägerin der Beklagten 2 Schlussrechnungen (Anlagen K 5 a und b) über einen Betrag von insgesamt 24.946,35 EUR. Die Schlussrechnungen berücksichtigen Minderbeträge wegen nicht erbrachter Leistungen in Höhe von 14.511,33 EUR - Personenaufzug - bzw. 11.922,03 EUR - Fabrikgebäude. Den Abzügen liegt eine von der Klägerin gefertigte Aufstellung über den Leistungsstand zugrunde.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, das Material sei jedenfalls Anfang 2004 anzuliefern gewesen, weil eine Montagedauer von 8 Wochen und das Bauende für April 2004 vorgesehen gewesen sei. Mit Ablauf der zum 26.1.2005 gesetzten Frist gelte der Vertrag als aufgehoben, so dass sie nach dem Leistungsstand abrechnen könne. Sie habe auch einen Anspruch auf Bezahlung des gestohlenen Materials. Denn spätestens mit Ablauf der zum 12.11.2004 gesetzten Frist habe sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden, so dass die Gefahr für den Verlust des Materials auf die Beklagte übergegangen sei. Ihre Schlussrechnungen entsprächen den Anforderungen an die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags.
Mit Schriftsatz vom 17.1.2008 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, sie spätestens bis zum 30.1.2008 von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR freizustellen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.946,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 7.2.2006 sowie 911,80 EUR vorgerichtlichen Anwaltkosten zu zahlen,
hilfsweise hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten
die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, beide Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass eine Lieferung auf Abruf erfolgen solle. Sie ist der Ansicht gewesen, deshalb habe die Klägerin auch kein Kündigungsrecht gehabt und die Gefahr für das gestohlene Material auch nicht sie übergegangen. Die Beklagte hat weiter behauptet, dass die Klägerin das Material nicht in den angebotenen abschließbaren Räumen gelagert habe. Sie ist der Ansicht gewesen, die Schlussrechnungen seien nicht prüfbar.
Mit seinem am 2.7.2008 verkündeten Urteil hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Klägerin habe ge...