Normenkette
BGB § 151 S. 1, § 288 Abs. 2, § 286 Abs. 3 S. 1, §§ 652-653, 653 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.03.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.545,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung ausstehender Maklercourtage. Die Beklagte, ein Reiseunternehmen, nahm, vertreten durch den Zeugen N, Mitte des Jahres 2005 Kontakt zu der Klägerin auf, schilderte, dass sie für ihr Büro neue Räumlichkeiten in H suche und übermittelte der Klägerin, vertreten durch den Zeugen M, die für eine Suche maßgeblichen Kriterien. Der Zeuge M stellte eine Liste geeigneter Objekte zusammen und vereinbarte mit dem Zeugen N Besichtigungstermine, u.a. am 15.07.2005 auch für das Objekt in H. Den Termin bestätigte der Zeuge M mit Schreiben vom 13.07.2005. In dem Fax heißt es u.a.:
"Wie üblich erlauben wir uns an dieser Stelle den Hinweis, dass nur im Falle eines erfolgreichen Abschlusses eines Mietvertrages oder eines Kaufvertrages mit dem Mieter bzw. Käufer Provision in Abhängigkeit von dem Vertragsinhalt berechnet wird. Wir verweisen insoweit auf unsere umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. ...".
Unter Ziff. 5. f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Höhe der zu zahlenden Provision beschrieben. Nach Durchführung des Besichtigungstermins sandte der Zeuge M an die Beklagte ein Fax vom 18.07.2005, in dem die bis dahin gemeinsam besichtigten Objekte aufgeführt waren, so ein Objekt in der M S und das Objekt H in H, unter Benennung des Eigentümers, der Fa. B I und V. In dem Schreiben wird der oben zitierte Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit wiederholt. Sodann heißt es zusätzlich: "Vereinbarungsgemäß werden wir uns bemühen, unseren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen".
Die Beklagte zeigte zunächst Interesse an einem Objekt in der M S in H. Bei diesem Objekt gelang es der Klägerin nicht, den Vermieter dazu zu bringen, die Provisionszahlung zu übernehmen. Die Beklagte nahm daraufhin Abstand davon, dieses Objekt zu mieten.
Zu einem Vertragsschluss über das Objekt H kam es ebenfalls im Juli/August 2005 nicht. Im Oktober desselben Jahres schlossen die Beklagte und die Eigentümerin des Objekts sodann einen Mietvertrag ab. Mit Rechnung vom 17.11.2005 stellte die Klägerin der Beklagten eine Provision in Rechnung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.11.2005, dass sie die Rechnung wieder zurücksende, da aus ihrer Sicht ein Vertrag ohne die Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen sei. Soweit die Klägerin auf ihrem Standpunkt bestehe, würde sie den Mietvertrag wieder lösen.
Die Klägerin hat behauptet, von Anfang an auf die Provisionspflichtigkeit ihrer Tätigkeit hingewiesen zu haben. Der Zusatz im Schreiben vom 18.07.2005 sei dahingehend zu verstehen, dass eine Provisionspflicht nur dann entfallen sollte, wenn der Eigentümer die Provision übernehme. Ihre Tätigkeit sei auch für den Abschluss des nachfolgenden Mietvertrages kausal gewesen. Es bestehe Identität der Objekte. Soweit der Beklagte einwende, einer Provisionsverpflichtung widersprochen zu haben, habe sich dieser Widerspruch jedenfalls, so er denn erfolgt sei, nur auf das Objekt M S bezogen.
Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge N habe unmittelbar zu Beginn der telefonischen Beauftragung der Klägerin und auch noch nach Erhalt des Faxes vom 13.07.2005 die Klägerin, d.h. den Zeugen M, darauf hingewiesen, dass sie keine Courtage zahlen werde. So sei auch der Zusatz im Schreiben der Klägerin vom 18.07.2005 zu verstehen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M und N. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags vorträgt. Sie macht insbesondere geltend, die Beklagte, vertreten durch den Zeugen N, habe zu keinem Zeitpunkt, weder schriftlich noch mündlich, gegen die Provisionspflichtigkeit protestiert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen, an sie 38.545,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Klägerin trage die Beweisla...