Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichter) vom 09.02.2021 (9 O 182/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin und Berufungsklägerin macht gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten einen Anspruch auf Feststellung der Pflicht zur Verzinsung vergangener und künftiger Erhöhungen ihres Eigenbeitrags für einen Riester Rentenversicherungsvertrag in bestimmter Höhe geltend.
Die Parteien sind durch einen Rentenversicherungsvertrag zur Altersvorsorge miteinander verbunden. Die Klägerin beantragte am 14.11.2002 bei dem Beklagten den Abschluss einer sogenannten Riester Rentenversicherung (Bl. 10 ff. GA). Der Versicherungsvertrag sah vor, dass sich die Tarifbeiträge aus monatlich zu zahlenden Eigenbeiträgen der Versicherungsnehmerin und jährlichen staatlichen Zulagen zusammensetzten. Als Versicherungsbeginn wurde der 01.01.2002 vereinbart. Die Beitragszahlungen begannen laut Versicherungsschein am 01.12.2002. Als Rentenzahlungsbeginn wurde der 01.10.2034 mit Abrufphase ab 01.10.2029 vereinbart. Es galt der Tarif FRBF(10). Die monatliche garantierte Rente aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen ab dem 01.10.2034 wurde anfangs auf 245,64 Euro kalkuliert. Der monatlich zu zahlende Eigenbeitrag betrug anfangs 21,99 Euro. Für den Beginn der Jahre 2004, 2006 und 2008 wurden Erhöhungen des Eigenbeitrages vereinbart. Für den weiteren Inhalt des ursprünglichen Versicherungsscheins vom 15.11.2002 wird auf Bl. 6 ff. GA verwiesen.
Mit dem Abschluss der Versicherung erstellte der Beklagte eine Musterrechnung (Bl. 13 ff. GA), welche die persönlichen Angaben der Klägerin und die Vereinbarungen mit ihr berücksichtigte. Auf Bl. 6 der Musterrechnung wies der Beklagte darauf hin, dass aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt das Risiko steige, dass künftige Überschussanteile abgesenkt werden müssten, bei den Angaben zur künftigen Überschussbeteiligung sei daher nicht der für 2002 festgelegte, sondern ein Zinsüberschussanteil von 3,25 % zugrunde gelegt worden (Bl. 18 GA). Die Tarifkalkulation für die vereinbarten Tarifbeiträge beruhe auf diesem Zinssatz.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (ABAVV 2002) des Beklagten zugrunde (Bl. 19 ff. GA).
§ 1 Abs. 3 ABAVV regelte zu den Leistungen des Beklagten (Bl. 19 GA):
"Sterben Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir das gebildete Deckungskapital. Das Deckungskapital bilden wir, indem wir die eingezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen abzüglich der tariflichen Kosten mit dem tariflichen Garantiezinssatz von 3,25 % p.a. verzinsen. Das Kapital kann auch in Form einer lebenslänglichen Rente an den hinterbliebenen Ehegatten oder in Form einer abgekürzten Leibrente an die hinterbliebenen Kinder ausgezahlt werden."
§ 7 Abs. 2 ABAVV regelte für Eigenbeitragserhöhungen (Bl. 20 GA):
"Vor Beginn der Auszahlungsphase können Sie Ihre Eigenbeiträge jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode soweit erhöhen, dass der Gesamtbeitrag (Eigenbeitrag zuzüglich staatliche Zulage) im gleichen Verhältnis steigt wie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches bzw. Ihre bezogene Besoldung und Amtsbezüge im vorangegangenen Kalenderjahr. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Höchstgrenze für diese Beitragserhöhung der in § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz genannte Höchstbetrag für förderfähige Beiträge. Außerdem sind Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge zum Ausgleich einer weggefallenen staatlichen Zulage möglich.
Die Erhöhung des Eigenbeitrags bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen, berechnet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten erhöhten Eigenbeitrags.
Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Auszahlungsbeginn und dem zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge."
Der Vertrag wurde bis zum 01.01.2018 wie vereinbart fortgeführt. Die Klägerin beantragte bis dahin mehrfach die Erhöhung ihres Eigenbeitrags. Der Beklagte bestätigte bis ins Jahr 2016 die Erhöhungen und die Verzinsung auch der erhöhten Beiträge mit dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz von 3,25 %.
Zum 01.01.2017 beantragte die Klägerin eine weitere Erhöhung ihres Eigenbeitrags auf einen Betrag von 162,17 Euro. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 18.03.2017, in dem er darauf hinwies, dass der Teil der garantierten Rente aus Eigenbeiträgen, der auf der Erhöhung des Eigenbeitrags ba...