Leitsatz (amtlich)
Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrages führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zustande gekommene Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben.
Normenkette
BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 258/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichtswuppertal vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus verschiedenen Werkverträgen.
Der Beklagte ist Eigentümer der Hausgrundstücke F... 11 und 13 in V..., die jeweils mit einem Altbau-Mehrfamilienhaus bebaut sind. Die Klägerin führt gewerblich Bauarbeiten durch.
Im Jahr 2016 beabsichtigte der Beklagte, die vorgenannten Gebäude zu sanieren. Nachdem der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass für ihn lediglich ein Preisrahmen von 250.000,- Euro finanzierbar sei, erstellte die Klägerin unter dem 19.02.2016 ein Angebot, das auf 249.724,29 EUR einschließlich Mehrwertsteuer endete (Anl. K28, Bl. 300 GA).
Im Jahr 2016 führte die Klägerin umfangreiche Baumaßnamen in den vorgenannten Objekten durch. Die Rechnungen für das hierfür erforderliche Material ließ sie hierbei teilweise unmittelbar auf den Beklagten ausstellen und händigte sie ihm nach Bezahlung aus. Ferner übergab sie ihm Kaufbelege über weiteres Material, wie z.B. Baumarkt-Kassenzettel, die an sie adressiert waren.
Unter dem 14.03.2016 richtete die Klägerin an den Beklagten zwei Vorschussrechnungen (vgl. Anlage K16, Bl. 137 GA, über 12.900,- Euro, Betreff "Vorschuss Heizung", sowie Anlage K18, Bl. 139 GA, über 11.900,- Euro, Betreff "Vorschuss Renovierung") sowie unter dem 30.11.2016 eine weitere Rechnung (vgl. Anlage K17, Bl. 138 GA, über 13.685 EUR, Betreff "Container und Entsorgung"), die der Beklagte jeweils durch Überweisung bezahlte. Darüber hinaus übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin während der laufenden Baumaßnahmen wiederholt größere Bargeldbeträge.
Am 28.12.2017 forderte der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten per WhatsApp unter Übersendung von Ablichtungen der Vor- und Rückseiten zweier EC-Karten zu einer Zahlung von insgesamt 35.000 EUR auf und erklärte dazu (vgl. Anl B10, Bl. 277 GA):
"Kannst du bitte aufteilen 20 auf dass eine Konto und 15 auf dass andere Konto dass nicht so viel an die Augen von F... kommt Danke".
Der Beklagte leistete die Überweisung wie gewünscht auf die beiden Konten.
Nach einer handschriftlichen Aufstellung des Geschäftsführers des Beklagten hat der Beklagte folgende Zahlungen geleistet (vgl. Anlage K19, Bl. 140 GA):
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2.500,00 EUR |
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18.000,00 EUR |
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3.500,00 EUR |
12.04.2016 |
35.000,00 EUR |
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45.000,00 EUR |
13.09.2016 |
24.000,00 EUR |
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10.000,00 EUR |
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15.000,00 EUR |
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03.02.2017 |
10.000,00 EUR |
19.04.2017 |
14.000,00 EUR |
02.01.2018 |
35.000,00 EUR |
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212.000,00 EUR |
Zudem erstellte der Geschäftsführer der Klägerin handschriftlich eine mit "Fremde Firmen Rechnung" überschriebene Liste von Barzahlungen des Beklagten. Diese enthält folgende Positionen (jeweils mit dem Zusatz "ohne material", vgl. Anlage K9, Bl. 112 GA):
Fassade außen |
68.000,00 EUR |
Dach |
38.000,00 EUR |
Treppenhaus |
28.000,00 EUR |
Gerüst |
2.200,00 EUR |
Sanitärarbeiten |
72.000,00 EUR |
Elektroarbeiten |
48.000,00 EUR |
Heizung |
38.000,00 EUR |
Treppenhaus Putzarbeiten Haus Nr. 11 |
18.000,00 EUR |
Wände vorputzen bis 8cm mit Gewebe 4000m2 |
72.000,00 EUR |
Estricharbeiten |
2.800,00 EUR |
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407.000 EUR |
Mit Ausnahme der Zahlungen, die auf die von der Klägerin gestellten "Vorschussrechnungen" erfolgten, und der Zahlung über 35.000 EUR aus Januar 2018 leistete der Beklagte jedenfalls die überwiegende Mehrzahl der in den vorgenannten Aufstellungen genannten Geldbeträge in bar ohne Aushändigung einer Quittung an den Geschäftsführer der Klägerin.
Zu einem im Einzelnen nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt beendete die Klägerin ihre Arbeiten in den beiden Objekten F...11 und 13.
Ferner wurden zu einem ebenfalls nicht genannten Zeitpunkt durch die Steuerfahndung Ermittlungen gegen die Klägerin eingeleitet.
Die Parteien verhandelten über die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses durch den Beklagten an die Klägerin über den noch offenen Werklohn der Klägerin. Zu einer Einigung hierüber und einer Unterzeichnung des Anerkenntnisses durch den Beklagten kam es jedoch nicht.
Mit Datum vom 27.03.2018 und vom 12.04.2018 erstellt...