Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2a O 236/19)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2020 - 2a O 236/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin begehrt Rechtsschutz wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin, ein Modeunternehmen mit Sitz in Dänemark, ist Inhaberin der deutschen Marke "A..." für diverse Bekleidungsstücke. In dem beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Markenregister sind ihre Prozessbevollmächtigten als Inlandsvertreter i.S.d. § 96 Abs. 1 MarkenG eingetragen. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 2019 mahnte die Antragsgegnerin die Firma B..., eine Abnehmerin der Antragstellerin, wegen des Vertriebs eines von der Antragstellerin hergestellten Damen-T-Shirts mit dem nachfolgend dargestellten Anhängeretikett mit der Aufschrift "Modell: A..." und wegen der Gestaltung ihres Internetangebots ab und erwirkte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

((Abbildung))

Die Antragstellerin hält die Abmahnung für unberechtigt, soweit das Anhängeretikett betroffen ist, und forderte die Antragsgegnerin vorprozessual auf, derartige Abmahnungen gegenüber Abnehmern der Antragstellerin zu unterlassen. Nachdem die Antragsgegnerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, hat die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung beantragt Dabei hat sie in der Antragsschrift unter Verweis auf Vollstreckungsprobleme in Dänemark beantragt, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht dem Verfügungsantrag mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Juni 2020 stattgegeben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Abnehmer der Antragstellerin wegen der Verwendung des Zeichens "A..." auf dem Anhängeretikett in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Verfügungsanspruch folge aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, da die an die Abnehmerin der Antragstellerin gerichtete Schutzrechtsverwarnung unberechtigt gewesen sei. Es fehle an einer markenmäßigen Nutzung des Zeichens "A...", da es nicht als Herkunftshinweis auf die Marke der Antragsgegnerin verstanden werde. Vielmehr werde für den angesprochenen Verkehr aus dem vorangestellten Zusatz "Modell:" deutlich, dass es sich bei dem Zeichen lediglich um eine Modellbezeichnung zwecks Individualisierung des einzelnen Bekleidungsstücks handele und nicht um einen Hinweis auf die Herkunft des Shirts. Auch reihe sich die Angabe "Modell: A..." optisch in die weiteren beschreibenden Angaben wie Farbe, Größe und Artikelnummer ein. Die Marke des Bekleidungsstücks ("C...") finde sich auf der Vorderseite des Anhängeretiketts. Schließlich komme der Marke "A..." der Antragsgegnerin keine gesteigerte Bekanntheit zu, die dazu führen könnte, dass der angesprochene Verkehr in dem Zeichen "A..." stets einen Hinweis auf die Antragsgegnerin sehe. Die Wiederholungsgefahr sei indiziert. Dass sich die Antragsgegnerin gegen die Verwendung des Anhängeretiketts nur in Kombination mit der Gestaltung des Internetangebots der Firma B... gewehrt habe, gehe aus der Abmahnung nicht hervor.

Der Verfügungsgrund liege in der Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Händlerbeziehungen der Antragstellerin durch weitere Abnehmerverwarnungen. Die Dringlichkeit sei auch nicht durch das prozessuale Verhalten der Antragstellerin widerlegt. Zwar habe sie im Hinblick auf den Sitz der Antragsgegnerin in Dänemark und - tatsächlich wohl nicht mehr bestehende - Schwierigkeiten bei der Vollstreckung einer Beschlussverfügung im EU-Ausland bei Antragstellung angeregt, von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abzusehen, in der einschlägigen Literatur für die anwaltliche Praxis werde dieses Vorgehen aber noch immer empfohlen. Maßgeblich sei ohnehin, dass die mündliche Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren der gesetzliche Regelfall sei.

Gegen das ihr am 11. Juni 2020 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Antragsgegnerin mit am 23. Juni 2020 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 24. Juni 2020 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2020 überwiegend stattgegeben. Nach Fristverlängerung hat die Antragsgegnerin ihre Berufung am 11. September 2020 begründet.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Berufung zunächst darauf, der Tenor des erstinstanzlichen Urteils sei zu weit gefasst, da die Formulierung, ihr werde "untersagt, Abnehmer der Antragstellerin ... in Anspruch zu nehmen", in unzulässiger Weise auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Gestaltung des Anhängeretiketts umfasse. Im Übrigen bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. Die Abmahnung der Firma B... sei berechtigt gewesen, weil "A..." auf dem Anhängeretikett als ...

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