Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 60/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.08.2023; Aktenzeichen V ZR 155/22)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das klagende Land (im Folgenden Kläger genannt) verlangt mit seiner Klage die negative Feststellung, dass eine notarielle Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien über den Verkauf der Liegenschaft Schloss A. nicht wirksam zustande gekommen ist und der Beklagte hieraus keine Rechte und Ansprüche geltend machen kann.

Mit der Hilfswiderklage begehrt der Beklagte die Genehmigung des notariellen Kaufvertrages durch den Kläger.

Im Jahr 2018 wurde ein öffentliches, vierstufiges Ausschreibungsverfahren für den Verkauf des Schlosses A. in B. durch den BLB NRW durchgeführt. In den Erläuterungen des Verkaufsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass es bei einem Kaufpreis über 1,5 Mio. EUR bei Vertragsschluss der Zustimmung des Finanzministeriums NRW sowie des Landtages NRW bedürfe. Der Eintritt der endgültigen Wirksamkeit des vollmachtlos abgeschlossenen Kaufvertrages könne sich durch die Zustimmungsvorbehalte um mehrere Monate verzögern. In der 2. Bieterrunde erteilte das BLB NRW dem Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2018 Hinweise zum Sanierungsstand und der noch durchzuführenden Arbeiten. Aus dem Ausschreibungsverfahren ist der Beklagte als Höchstbietender hervorgegangen und hat den Zuschlag erhalten. Der Zeuge C. teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 05.11.2018 Folgendes mit:

"[...] Wir freuen uns, dass Sie als Höchstbietende aus dem Verfahren hervorgegangen sind. Ich möchte Ihnen nachfolgend kurz unser Procedere vorstellen. Nach Endverhandlung des Kaufvertrages muss dieser der Geschäftsführung des BLB NRW, dem Verwaltungsrat des BLB NRW und dem Landtag zu Zustimmung vorgelegt werden. Für den gesamten Zustimmungsprozess müssen wir nach Endverhandlung des Kaufvertrages circa 6 Monate einplanen. Die nächsten erreichbaren Termine für den Verwaltungsrat sind im März oder Juli 2019. Jeweils zwei Monate vorher müssen wir die Vorlagen zu Zustimmung einreichen. Die Beurkundung kann jeweils nach Zustimmung der Geschäftsführung ab ca. 2 Wochen vor den Verwaltungsratsterminen erfolgen. Der Landtag stimmt dem Vertrag erst nach der Beurkundung zu. Gerne können wir uns telefonisch oder auch persönlich über die nächsten Schritte austauschen. [...]."

Die Parteien haben sodann mit notarieller Urkunde des Notars D. vom 06.03.2019 einen Kaufvertrag über die Veräußerung und die Eigentumsübertragung der Liegenschaft Schloss A. zu einem Kaufpreis von 7.505.000,- EUR geschlossen.

Auf Seiten des Verkäufers trat der Zeuge C. auf. Dazu heißt es im Vertrag einleitend:

"Vor mir, dem unterzeichnenden Notar D. mit dem Amtssitz in B. erschienen heute:

1. Herr C.,

geboren am 00.00.0000,

dienstansässig E.-Str. ... in ... B.,

handelnd bei den nachfolgenden Erklärungen nicht im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter für das

Land Nordrhein Westfalen

Korrespondenzadresse: Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW,

E.-Straße ..., ... B.,

dessen Genehmigung ausdrücklich vorbehaltend,

- Das Land Nordrhein-Westfalen nachstehend "Verkäufer" genannt -

sowie als bevollmächtigter Vertreter aufgrund im Original vorgelegter Vollmacht, von der eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift beigefügt wird, für die

Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, E.-Straße ..., ... B.,

- der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW nachstehend "BLB" genannt -"

Nach der Aufführung der Erschienenen folgt im Kaufvertrag eine Vorbemerkung, welche lautet:

"Vorbemerkung

(I.) Der Erschienene zu 1) wies darauf hin, dass dieser Grundstückskaufvertrag der Zustimmung des Verwaltungsrats des BLB NRW und des Landtags des Landes Nordrhein Westfalen bedarf und eine Genehmigung nur bei entsprechender Zustimmung erfolgen wird (Gremienvorbehalt). Zur Entgegennahme der Genehmigung wird hiermit unwiderruflich der amtierende Notar bevollmächtigt, der den Käufer über den Eingang der Genehmigung unterrichten wird. Die nächste Sitzung des Verwaltungsrats des BLB NRW, auf der über die Genehmigung dieses Vertrages entschieden werden kann, findet voraussichtlich am 19.03.2019 statt.

Die nächste Sitzung des Landtags des Landes Nordrhein Westfalen, auf der über die Genehmigung dieses Vertrages entschieden werden kann, findet voraussichtlich im 2. Quartal 2019 statt. Die Parteien vereinbaren deshalb, dass eine Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung gemäß § 177 Abs. 2 BGB sowie der Widerruf des Angebotes auf...

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