Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 06.10.1994; Aktenzeichen 2 O 156/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Oktober 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 14.10.1991 Alleinerbin des am 20.1.1994 verstorbenen …. Dieser hatte mit der Beklagten unter dem 14.9.1993 einen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. In diesem veräußerte er der Beklagten je ½-Miteigentumsanteil an den Grundstücken … Blatt … und Blatt …. Der Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz … Blatt … war verbunden mit dem Sondereigentum an drei Garagen im Erdgeschoß. Dieses Miteigentum ist durch die Einräumung des zu einem anderen Miteigentumsanteil gehörenden Sondereigentums beschränkt. Der Teileigentümer … bedarf zur Veräußerung seines Teileigentums der Zustimmung des anderen Teileigentümers …. Der Kaufpreis für die Grundstücke betrug 200.000,– DM. Der Kaufvertrag wurde unter der Voraussetzung bezüglich des in … Blatt … eingetragenen Teileigentums geschlossen, daß der andere Teileigentümer der Veräußerung zustimmte. Für den Fall, daß er diese Zustimmung wider Erwarten verweigerte, war der Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Abschließend ist festgehalten, daß der Kaufvertrag vom Notar getrennt durchgeführt und die Umschreibung gesondert beantragt werden soll, wenn die vertragsgemäße Umschreibung entweder bezüglich des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Miteigentumsanteils oder des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Teileigentums auf Schwierigkeiten stoßen sollte. Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil bezüglich des in Blatt … eingetragenen Besitzes wurde mit 155.000 und für das Teileigentum auf 45.000,– DM vereinbart. Wegen des näheren Inhalts des Vertrages wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Blatt 10 ff. Bezug genommen. Unstreitig erteilte die Rechtsnachfolgerin des Herrn … die Zustimmung zur Veräußerung des Teileigentums nicht. Im Rechtsstreit 5 O 538/93 LG Dortmund verklagte der Erblasser Frau … auf Zustimmung. Nach dem Tode des Erblassers ist der Rechtsstreit ausgesetzt, ohne daß die Klägerin ihn aufgenommen hätte. Unter dem 30.9.1993 wurde in den Grundbüchern … Blatt … und Blatt … eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten eingetragen. Anfang des Jahres 1994, nach dem Tod des Erblassers, legte die Beklagte bzw. der Zeuge … dem Notar das Original der in Kopie auf Blatt 24 d.A. befindlichen Quittung vor. Darin quittierte der Erblasser unter dem 27.12.1993, DM 200.000 für den Kaufvertrag vom 14.9.1993 in bar erhalten zu haben. Auf die Ablichtung Bl. 24 d.A. wird verwiesen. Der Notar teilte der Klägerin mit, daß der Kaufpreis direkt gegen entsprechende Quittung gezahlt worden sein solle. Durch Schreiben vom 21.3.1994 forderte die Klägerin die Beklagte auf, binnen einer bestimmten Frist ihr zu erklären, daß sie die Quittung zurückgezogen habe und daß eine Kaufpreiszahlung nicht erfolgt sei. Als die Beklagte auf das Schreiben nicht reagierte, erklärte die Klägerin unter dem 25.3.1994 den Rücktritt. Sie berief sich zur Begründung darauf, die Vorlage der falschen Zahlungsquittung und die hierauf gestützte wahrheitswidrige Behauptung, der Kaufpreis sei in Höhe von 200.000,– DM bar gezahlt, stellten ein derart schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, daß dieser zum sofortigen Vertragsrücktritt aus wichtigem Grunde berechtige. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.1994, in der Tat sei der Kaufpreis bar gezahlt worden. Die Quittung sei deshalb nicht falsch. Sie fordere die Klägerin auf, zu bestätigen, daß der Kaufpreis bar gezahlt worden sei und den Notar anzuweisen, die Eigentumsumschreibung durchzuführen. Ansonsten werde sie Klage erheben.
Im Laufe des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, daß der Kaufpreis in der Tat von der Beklagten nicht am 27.12.1993 gezahlt worden ist. Die Beklagte wies einen Betrag von 200.000 DM im Juni 1994 auf Notaranderkonto an. Diese Zahlung wies die Klägerin zurück.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Rücktritt vom 25.3.1994, den sie im Rahmen des Rechtsstreits ausdrücklich aufrechterhalten und wiederholt hat, berechtigt sei, da die Beklagte vorsätzlich versucht habe, den Notar und sie selbst hinsichtlich der bereits erfolgten Zahlung des Kaufpreises zu täuschen. Die Quittung sei gefälscht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der in den Grundbüchern von … Bl. … in Abt. II lfd. Nr. 2 und Bl. … in Abt. II lfd. Nr. 5 für die eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Erblasser habe die Quittung am 27.12.1993 mit der Maßgabe erteilt, daß der Lebensgefährte der Beklagten, Herr … nach dem Tode davon Gebrauch machen könnte und dürfte. Er habe dabei erklärt, daß der Kaufpreis nach dem Tode n...