Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen Grundsatz der Waffengleichheit im Rahmen der Beweisaufnahme
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 28.06.1996; Aktenzeichen 4 O 162/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 28.6.1996 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, ihren Miteigentumsanteil zu je 1/2 an dem im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 40.903,35 Euro (entspricht 80.000 DM).
Die Beklagten haben die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 92.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des verstorbenen B. Ansprüche aus dem vom Erblasser erklärten Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag geltend.
Der Erblasser und die Beklagten waren eng befreundet. Der Erblasser, geboren 1925, war seit 1992 Witwer (spätere Ehefrau, die Alleinerbin, heiratete er erst nach dem Zerwürfnis mit den Beklagten) und hatte keine Kinder. Er lebte in seinem Einfamilienhaus in T. Zu dem Haus gehörte ein großes Grundstück, das u.a. als Garten genutzt wird.
Die Beklagten bewohnen mit ihren drei gemeinsamen Kindern ebenfalls ein eigenes Haus in Z. Die Beklagte zu 1), die seit mehreren Jahren mit der Mutter des Klägers befreundet war, half dem Kläger im Haushalt und Garten.
Am 13.5.1993 schlossen die Beklagten und der Erblasser vor Notarassessor W., Notariat D., einen Kaufvertrag, wonach der Kläger den Beklagten zu je 1/2 Anteil seinen im Grundbuch von Z. eingetragenen Grundbesitz mit den aufstehenden Gebäuden und mit allem, was kraft Gesetzes Zubehör ist, übertrug. Der beurkundete Gesamtkaufpreis war fällig und zahlbar bis 30.5.1994 und "bis dahin zinslos". Die Eigentumsumschreibung wurde nicht vom Nachweis der Kaufpreiszahlung abhängig gemacht. Die Beklagten unterwarfen sich wegen der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.
In der Urkunde wurde weiterhin Folgendes vereinbart:
"Die Wirkungen des § 454 BGB werden abbedungen, so dass dem Verkäufer die gesetzlichen Rücktrittsrechte wegen Nichtzahlung oder teilweiser Nichtzahlung des Kaufpreises verbleiben.
Der Verkäufer ist zum Rücktritt u.a. dann berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung des Gesamtkaufpreises länger als 2 Monate im Rückstand ist. Einer besonderen Mahnung bedarf es also nicht mehr."
Die Beklagten wurden im Juli 1993 als Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Im Einverständnis mit den Beklagten bewohnte der Erblasser weiterhin die bisher von ihm genutzten Räumlichkeiten in dem Haus mietfrei.
Der Erblasser gab Anfang oder Mitte des Jahres 1995 seine Wohnung auf und wurde als medizinischer Pflegefall in ein Altersheim aufgenommen. Das Haus stand in der Folgezeit leer.
Die Beklagten haben in der Zeit vom 14.5.1993 bis 8.4.1994 Ratenzahlungen auf den Kaufpreis i.H.v. 66.000 DM erbracht. Insoweit erfolgten jeweils Barzahlungen durch die beklagte Ehefrau, über die der Erblasser Quittungen erteilte. Des Weiteren überwiesen sie auf die Kaufpreisschuld am 30.9.1994 einen Betrag von 14.000 DM.
Der Erblasser erteilte den Beklagten weitere Quittungen, und zwar unter dem 16.6.1994 über "Gesamtbetrag 2.000 DM" und unter dem 15.9.1994 über "Gesamtbetrag 28.000 DM". Wegen des genauen Inhalts der Quittungen wird auf die Kopien Bl. 20-22 d.A. verwiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Erblasser den Beklagten des Weiteren Anfang Juni 1994 ein Darlehen über 28.000 DM gewährt hat für den Ausbau ihres Balkons und ob die Zahlung vom 16.6.1994 auf dieses Darlehen oder auf die Kaufpreisschuld erfolgte, sowie darüber, ob am 15.9.1994 überhaupt 28.000 DM von den Beklagten dem Erblasser ausgehändigt wurden (so die Beklagten) oder ob am 15.19.1994 nur 8.000 DM Zahlung auf das Darlehen quittiert werden sollten, wobei in diesen 8.000 DM die bereits am 16.6.1994 quittierte Zahlung über 2.000 DM mitenthalten ist.
Mit Schreiben vom 5.10.1994 forderte der Erblasser die Beklagten zur Stellungnahme bis 23.10.1994 auf, "über den weiteren Fortgang in dieser Angelegenheit", da "ihr den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seid". Mit einem weiteren Schreiben vom 26.10.1994 an die Beklagte zu 1) führte er aus, die Beklagte zu 1) schulde aus dem Kaufvertrag noch 27.000 DM und "von dem Geld, was Du bei mir für Balkonausbau geliehen hast (28.000 DM), schuldest Du mir noch 20.000 DM."
Mit Schreiben vom 20.2.1995 an die Beklagten erklärte der Erblasser den Rücktritt vom Vertrag "gem. § 454 BGB" und forderte die sofortige Rückgabe sämtlicher Schlüssel und Räumung von den Privatgegenständen der Beklagten.
Der Erblasser, der die Klage selbst noch erhoben hatte, ist am 26.2.1998 verstorben. Er wurde...