Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.09.2006; Aktenzeichen 14c O 236/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. September 2006 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Der Kläger war für die in den Niederlanden ansässige Beklagte seit dem 16. Januar 2004 auf Grund eines zwischen den Parteien mündlich geschlossenen Handelsvertretervertrages als Handelsvertreter für Brautmoden in Deutschland, Schweiz und Österreich tätig. Durch dem Kläger am 22. Juli 2005 übergebenes Kündigungsschreiben kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 2005 unter Freistellung des Klägers ab dem 1. August 2005.
Der Kläger hat zuletzt noch entgangene Provisiongewinne, entgangenen Gewinn aus Nachbestellungen, einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimme sich nach dem Sitz des Handelsvertreters.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.403,36 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2005 zu zahlen, und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vorab die internationale Zuständigkeit gerügt.
Das Landgericht - Einzelrichterin - hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da deutsche Gerichte international unzuständig seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht hätte durch die Kammer entscheiden müssen. Die internationale Zuständigkeit sei gem. Art. 5 EuGVVO gegeben.
Der Kläger beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.403,36 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2005 zu zahlen,
hilfsweise,
die Sache an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie schließe sich der Ansicht des Landgerichts an, dass es sich vorliegend nicht um die Erbringung von Dienstleistungen i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 b) EuGVVO handele, weil der Handelsvertretervertrag kein Dienstvertrag sei, denn der Handelsvertreter schulde den Ermittlungserfolg.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 26. Juli 2007 (Bl. 251 ff. GA) darauf hingewiesen, wie er die Sach- und Rechtslage beurteilt.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil auf den Hilfsantrag des Klägers aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Denn die Klage ist zulässig; das angerufene Gericht ist international zuständig.
I.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Urteil allerdings nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen, weil es nicht von der Zivilkammer in voller Besetzung, sondern durch die Einzelrichterin gefasst worden ist. Die Einzelrichterin war der gesetzliche Richter auch ohne die vorherige Übertragung durch Beschluss der Kammer gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO.
Nach § 348 Abs. 1 Satz 1 entscheidet die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Die Zuständigkeit des originären Einzelrichters ist damit - im Gegensatz zum früheren, bis zum 31. 12. 2001 geltenden Recht - automatisch, dh. ohne gesonderte vorherige Übertragungsentscheidung der Kammer gegeben, sofern nicht das Mitglied Richter auf Probe und daher gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vom Einzelrichterdienst ausgenommen ist (diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor) oder nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 eine geschäftsplanverteilungsmäßige Sonderzuständigkeit der Kammer besteht. Hier bestand keine originäre Kammerzuständigkeit gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 f) ZPO, weil das Präsidium des Landgerichts in seinem Geschäftsverteilungsplan der 14c. Zivilkammer die Spezialzuständigkeit weder für Streitigkeiten aus Handelsvertreterverhältnissen noch für Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne von § 95 GVG übertragen hat.
II.
Die Klage ist ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt die internationale und örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf aus Art. 5 Nr. 1b EuGVVO.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beurteilt sich allein nach den Regelungen der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 - Verordnung Nr. 44/2001 - (EuGVVO). Der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist eröffnet (Art. 1 Abs. 1...