Normenkette
BGB § 2034
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 14.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtzuges werden den Klägern auferlegt.
Dieses Urteil ist - wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Kläger sind Erben ihrer Tanten A. und M. N., denen (sowie dem Vater der Kläger R. U. und dessen Vater W. U.) im Juli 1969 von ihrer Mutter E. U. deren halber Erbanteil am Nachlass des C. G. zu je 1/8 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde. Der andere halbe Erbanteil am Nachlass des C. G. ist von der Miterbin M. I. im März 1969 auf ihre Tochter Elfriede J. übertragen und von dieser durch notariellen Vertrag vom 10.11.2010 an die Beklagte verkauft worden.
Im Hinblick auf diesen Verkauf nehmen die Kläger für sich ein Vorkaufsrecht in Anspruch, das sie mit Schreiben vom 29.11.2010 gegenüber Frau J. ausgeübt haben.
Das LG, auf dessen Urteil - auch wegen der gestellten Anträge - gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ein Vorkaufsrecht der Kläger nach §§ 2034, 2035 BGB verneint. Den Erblasserinnen der Kläger habe schon, da sie den Erbanteil rechtsgeschäftlich erworben hätten, kein Vorkaufsrecht zugestanden; deshalb stehe auch den Klägern kein solches zu.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die argumentieren, dass berücksichtigt werden müsse, dass die Erblasserinnen der Kläger den Erbanteil ihrerseits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hätten. Unter Hinweis auf eine Literaturmeinung sind die Kläger der Auffassung, dass der gesetzliche Erbe, der einen Erbteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erwerbe, kein Dritter i.S.d. § 2034 Abs. 1 BGB sei, so dass der Verkauf an ihn kein Vorkaufsrecht der übrigen Miterben auslöse; jedoch löse umgekehrt ein Verkauf durch einen derartigen Miterben an einen Dritten das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben aus.
Die Kläger teilen die Auffassung des BGH im Urteil vom 19.1.2011 (BGHZ 188, 109 = ZEV 2011, 248), der auch das LG gefolgt ist, nicht. Eine Rückkehr in die Erbengemeinschaft sei zumindest dann zuzulassen, wenn der veräußernde Miterbe seinen ursprünglichen Erbteil wiedererwerbe. Zudem hätten die seinerzeit aktuellen und ehemaligen Mitglieder der Erbengemeinschaft in der notariellen Urkunde vom 13.12.1973 vereinbart, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses für immer ausgeschlossen sein sollte. Damit hätten die damaligen den Erbanteil erwerbenden Erben nach Frau M.. und nach Frau E. U. zum Ausdruck gebracht, dass sie zum Schutz der Erbengemeinschaft auch die Abwehrfunktion des Vorkaufsrechts benötigten. Es sei der Wille der Erbengemeinschaft nach Herrn C. G. gewesen, dass die Erbengemeinschaft auf ewig zusammenhalten und bestehen sollte. Die Intention der Beklagten sei es aber, die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft wirtschaftlich "auszuhungern", um deren Anteile zu erwerben.
Die Kläger beantragen:
1 Das Urteil des LG Düsseldorf vom 14.10.2011 wird "aufgehoben".
2 Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr gehaltenen Erbteil von ½ der Erbengemeinschaft nach dem am 17.5.1921 verstorbenen C. G. an sie Zug um Zug gegen Zahlung von 3.151.900 EUR zu übertragen und die entsprechende Grundbuchberichtigung im Grundbuch von Q, AG Düsseldorf, Blatt X, Flur Y Nr. Z zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des LG und führt ergänzend aus, der -auch vom LG zitierten- Entscheidung des BGH (ZEV 2011, 248) habe die gleiche Konstellation wie hier zugrunde gelegen, dass der lebzeitige Erbteilserwerber später auch Erbe geworden sei, was nicht zum Aufleben eines Vorkaufsrechts habe führen können. Die in der Literatur gegen diese Entscheidung vorgebrachten Argumente seien nicht tragfähig. Die Rechtsposition des bereits unter Lebenden mit dem Erbanteil Begünstigten sei keineswegs mit derjenigen gleichzusetzen, die er von Todes wegen erwarten könne. Der hier vertraglich vereinbarte Ausschluss der Erbauseinandersetzung führe weder zu einer "Rekonstruktion" des durch rechtsgeschäftliche Veräußerung erloschenen gesetzlichen Vorkaufsrechts noch zur Annahme eines vertraglichen Vorkaufsrechts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie das LG zutreffend erkannt hat, steht ihnen kein Vorkaufsrecht nach § 2034 Abs. 1 BGB zu, so dass sie nicht in entsprechender Anwendung des § 2035 Abs....