Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 379/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung zur Wertermittlung zu Ziffer (1) nur noch auf die Vorlage der Belege zu den Bilanzen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 13.09.2016 richtet und im Übrigen festgestellt wird, dass der Antrag der Klägerin zu Ziffer (1) und Ziffer (2) erledigt ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Teilurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Wertermittlung. Die Parteien sind die einzigen noch lebenden Kinder der am 13.09.2016 verstorbenen Erblasserin Frau A., die mit notariellem Testament vom 18.03.2015 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hatte. Zum Nachlass der Erblasserin gehört der Grundbesitz B., auf dem der Gewerbebetrieb "C. Hotel" betrieben wird. Das Hotel wurde von der Erblasserin zu Lebzeiten an den Hotelbetreiber verpachtet. Die Beklagte legte der Klägerin zu der Immobilie bzw. zum Hotelbetrieb zunächst einen Grundbuchauszug, eine zusammenfassende Bewertung nach dem Bewertungsgesetz, eine gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert des Hotels vom 06.11.2017 der D., eine weitere Stellungnahme zur latenten Ertragssteuerlast vom 19.02.2018 sowie ein "Update" zur Unternehmensbewertung vom 15.02.2018 vor. Darüber hinaus übermittelte sie der Klägerin ein Verkehrswertgutachten über die Immobilie, erstellt vom Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 15.10.2007. Im Lauf des Berufungsverfahrens legte sie der Klägerin ein Gutachten über den Verkehrswert am 13.09.2016 vor.
Das Landgericht, auf dessen Feststellungen auch wegen der Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die Beklagte, die den Auskunftsanspruch der Klägerin auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses anerkannt hat, durch Teil-Anerkenntnis und Teilurteil u.a. verurteilt,
... zu dem Nachlassgegenstand B. in ... eingetragen im Grundbuch von ..., Amtsgericht ..., Bl. ...,
(1) zur Wertermittlung erforderliche Unterlagen Information in Kopie vorzulegen, so aktuelle Flurkarte, Grundrisszeichnungen, Schnittzeichnung, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Bruttogrundfläche), Pachtvertrag, gegebenenfalls Baubeschreibung und sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert eines Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zugrundeliegende Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 13.09.2016 sowie die Planungsrechnung und
(2) ein Verkehrswertgutachten zum Todestag, dem 13.09.2016, von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und der Klägerin vorzulegen.
Das Landgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter gegen die Beklagte als Erbin ein Anspruch auf Wertermittlung aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehe. Der Klägerin stünden nach ihrer Wahl zwei Wege zur Wertermittlung offen, welche bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nebeneinander geltend gemacht werden könnten. Der Verpflichtete schulde zum einen die Vorlage all derjenigen Unterlagen, die für die konkrete Wertberechnung des tatsächlich vorhandenen Nachlasses, ggfs. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, erforderlich seien. Befinde sich in dem Nachlass ein Grundstück, so seien dem Pflichtteilsberechtigten Grundbuchauszüge, Grundrisszeichnungen, Baubeschreibungen sowie ggfs. Miet- und Pachtverträge vorzulegen. Handele es sich bei dem Nachlassgegenstand um ein Unternehmen, so seien die zur Ertragswertberechnung notwendigen Unterlagen des Bewertungszeitraums zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege. Die Klägerin könne sowohl die für die Wertermittlung eines Grundstücks als auch die für die Wertermittlung eines Unternehmens erforderlichen Unterlagen von der Beklagten verlangen. Auf Grundlage des bisherigen Vortrags beider Parteien stehe nicht fest, ob der Nachlassgegenstand B. als Immobilie oder aber als Unternehmen einzusetzen sei. Einerseits werde auf dem Grundstück tatsächlich ein Hotel betrieben. Die unternehmerische Tätigkeit der Erblasserin, auf die für die Wertermittlung des Nachlasses abzustellen sei, beschränke sich in diesem Zusammenhang jedoch darauf, diesen Hotelbetrieb zu verpachten. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens stelle keine gewerbliche Tätigkeit da. Vor diesem Hintergrund sei es denkbar, dass die Immobilie B. in dem Nachlass nicht als Unternehmen, sondern als Grundstück in Ansatz zu bringen sei. Um dies für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs feststellen zu können, stehe der Klägerin für die Wertermittlung sowohl ein Anspruch auf Belegvorlage hinsichtlich des Unternehmens al...