Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit der Vergütung für erbrachte Werkleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1, 2 VOB/B kann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben.
2. Die fehlende Abnahme hindert die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht, wenn die erbrachte Werkleistung im Wesentlichen mängelfrei und damit abnahmereif ist.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.07.2008; Aktenzeichen 41 O 102/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.07.2008 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen - Vorsitzender - des Landgerichts Düsseldorf
- 41 O 102/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.436,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins
- auf 21.840,00 € für die Zeit vom 28.02.2006 bis zum 06.04.2006
- auf 2.184,00 € ab 07.04.2008
- auf 34.320,00 € seit dem 10.03.2006 und
- auf 2.068,74 € seit dem 03.05.2006.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 3.120,00 € Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen.
3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Ausgenommen hiervon sind etwaige durch die Anrufung des Landgerichts Köln entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin macht Restvergütungsansprüche wegen von ihr an dem Bauvorhaben der Bauherrin L… durchgeführter Trapezblecharbeiten, mit denen die Beklagte sie am 15.12.2005 zu einem vereinbarten Pauschalpreis von netto 62.400,-- € beauftragt hatte, sowie Vergütung für eine behauptete Zusatzleistung geltend. Die Klägerin erteilte der Beklagten zwei Abschlagsrechungen vom 23.01.2006 über 21.480,-- € und vom 14.02.2006 über 34.200,-- €, die die Beklagte trotz Mahnung nicht zahlte.
Sie hat ihre Forderung wie folgt errechnet:
- vereinbarter Pauschalpreis netto |
62.400,00 € |
- Zusatzleistung netto |
143,55 € |
In Abzug zu bringen |
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- 5%iger Sicherheitseinbehalt |
3.127,18 € |
0,3% Baustrom, Nebenkosten netto |
187,63 € |
Netto |
59.228,74 € |
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Abzüglich einer am 06.04.2006 eingegangenen Scheckzahlung von |
19.656,00 € |
Verbleibt |
39.572,74 € |
Sie hat diesen Betrag nebst anteiligen Zinsen als Klageforderung geltend gemacht sowie des weiteren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Sicherheitseinbehalts Zug um Zug gegen Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft beantragt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Forderung mangels Abnahme für nicht fällig gehalten. Im Übrigen hat sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel berufen. Sie hat Undichtigkeiten im Bereich der Dachlichtkuppeln, die fehlende Montage einer Fallrohrmanschette sowie schließlich beanstandet, dass auf der von der Klägerin bearbeiteten Dachfläche nach Niederschlägen das Oberflächenwasser stehen bleibe, weil die Dachneigung und die Gefälleausbildung in diesem Bereich nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, so dass das Niederschlagswasser nicht zu den seitlich befindlichen Einläufen gelangen könne.
Die Klägerin ist den Mängelrügen entgegengetreten. Sie hat sich zusätzlich darauf berufen, dass sie erfolglos eine Sicherheit nach § 648a BGB gefordert habe u. die Beklagte auch deshalb ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen könne.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der sich aus dem abgeschlossenen Werkvertrag nach Durchführung der Arbeiten ergebende Vergütungsanspruch nach §§ 631, BGB, 16 VOB/B sei fällig. Die hierfür erforderliche Abnahme ergebe sich aus § 12 Nr. 5 VOB/B. In der Schlussrechnung vom 03.03.2006 liege eine Fertigstellungsanzeige im Sinne dieser Vorschrift, so dass Werktage hiernach also spätestens ab dem 24.03.2006 die Abnahmewirkung eingetreten sei.
Mängelbedingte Zurückbehaltungsrechte könne die Beklagte der Werklohnforderung nicht entgegenhalten. Die gerügten Undichtigkeiten im Bereich von Dachlichtkuppeln seien nicht der Klägerin zuzurechnen, da die Fehler nach der unwiderlegten Darstellung der Klägerin in der Lichtkuppel selbst lägen, die die Klägerin jedoch nicht geliefert habe. Die von der Beklagten erhobenen Rüge, der Übergang zwischen den von der Klägerin angebrachten Fallrohren und den bauseitig vorhandenen Standrohren sei wegen einer nicht montierten Fallrohrmanschette "sehr instabil", hat das Landgericht ebenfalls nicht durchgreifen lassen. Schließlich hat das Landgericht auch die von der Beklagten erst im Laufe des Prozesses geltend gemachte Mängelrüge wegen des nach Niederschlägen auf der Dachfläche ste...