Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 5 O 221/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.372,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.418,97 EUR für die Zeit zwischen dem 05.09.2020 und dem 15.04.2021, aus einem Betrag in Höhe von 14.970,38 EUR für die Zeit zwischen dem 16.04.2021 und dem 28.04.2022 sowie aus einem Betrag in Höhe von 14.372,34 EUR seit dem 29.04.2022, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des VW Passat Variant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ....., zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 15% und die Beklagte 85% zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen des sogenannten Abgasskandals auf Schadensersatz wegen eines von ihm mit einem Autohaus abgeschlossenen Neuwagenkaufvertrags über ein Fahrzeug der Marke Skoda in Anspruch.
Der Kläger erwarb ausweislich der Anlage B1 (Bl. 11 GA) aufgrund seiner von der Autozentrum A. B.-Stadt GmbH, einer Skoda-Vertragshändlerin, am 12.10.2012 angenommenen Bestellung einen Neuwagen des Typs Skoda Yeti 2,0l TDI DSG 4x4 Ambition 103 kW zu einem Kaufpreis von 24.797,71 EUR brutto (20.838,41 EUR netto zzgl. USt. in Höhe von 3.959,30 EUR). Ausweislich der Rechnung vom 17.01.2013 wurde das Fahrzeug im Januar 2013 mit einem Kilometerstand "0" ausgeliefert. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor vom Typ EA189 ausgestattet, dessen Motorsteuerungssoftware eine Abschalteinrichtung aufweist, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Regelbetrieb befindet. Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des VW-Konzerns, die Herstellerin - die C. Deutschland GmbH - ist eine 100%ige Tochtergesellschaft.
Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 - über den sogenannten Dieselskandal betreffend Motoren des Typs EA189 in Fahrzeugen des VW-Konzerns in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler, Servicepartner und die anderen Konzernhersteller über den Umstand, dass konzernweit Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Volkswagen-Kundenservice zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Die Tochtergesellschaften der Beklagten verfuhren in entsprechender Weise betreffend die von ihnen hergestellten Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA189. Im Jahr 2016 wurde in den Medien über Klagen gegen die Beklagte berichtet.
Der Kläger wurde im Juli 2017 aufgefordert, ein Software-Update vornehmen zu lassen, um die Abschalteinrichtung entfernen zu lassen. Ausweislich einer Bescheinigung vom 24.07.2017 ließ der Kläger das Software-Update aufspielen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.06.2020 zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs auf. Den aktuellen Kilometerstand gab der Kläger in dem Schreiben nicht an. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2020, in dem sie sich auf Verjährung berief, ab.
Das Fahrzeug wies bei Einreichung der Klage am 5.8.20 einen Kilometerstand von 83.463 und am 29.04.2022 einen Kilometerstand von 96.125 auf.
Der Kläger hat behauptet, der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von der Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt und diese zur Ermöglich...