Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 4. November 2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A) Die Parteien streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aufgrund fehlender Grundpreisangaben und dabei insbesondere über die diesbezügliche Klagebefugnis des Klägers.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck ausweislich der Satzung die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler zum Inhalt hat (Anlagenkonvolut K 3). Dem Kläger gehören nach eigenen Angaben in etwa 2.750 Mitglieder an, von denen aktuell 43 aktive Mitglieder sein sollen (Anlage BB 16), im Übrigen handele es sich um passive Mitglieder.

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich Tierfachhandel und bietet unter anderem Waren auf der Handelsplattform H. unter dem Verkäufernamen G. zum Kauf an. So bot sie im März 2019 in diesem Shop unter anderem Katzenfutter in Fertigpackungen an ("B. Mixpaket 12x400g Fleisch-Menü 2"), ohne neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) anzugeben (Anlage K 7).

Darauf mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2019 (Anlage K 10) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 1. April 2019 auf. Dem kam die Beklagte in der Folge nicht nach.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Tierfachhandel Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um nach Gewicht von 10 g oder mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

... (Abbildung)

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) klagebefugt. Er handle zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, wie sich aus der Zielsetzung in seiner Satzung und seiner Tätigkeit ergebe. Ferner informiere er seine Mitglieder, wie er durch Vorlage der monatlichen Informationsblätter belegt habe, und versende eine Vielzahl von Abmahnungen. Überdies stehe nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben, wobei dies sowohl für die Zeit der beanstandeten Handlung als auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gelte. Insoweit sei unter anderem unerheblich, ob die Mitglieder natürliche Personen seien, denn - sollte dies überhaupt für die Erwirtschaftung lediglich geringer Umsätze sprechen - auch kleineren Händlern dürfe der Schutz des UWG nicht versagt werden. Daher sei auch unerheblich, ob manche Mitglieder neben dem Tierbedarf auch andere Artikel anböten. Die seitens der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Klagebefugnis des Klägers seien unbehelflich. Weder habe sie substantiiert dargelegt, dass die Mitglieder des Klägers nur unter Zwang beigetreten seien, noch dass er systematisch eigene Mitglieder verschone. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sei nicht erkennbar. Weder lasse sich dies mit der Vielzahl der seitens des Klägers ausgesprochenen Abmahnungen noch mit dem der Abmahnung beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung begründen. Der Unterlassungsanspruch sei schließlich wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 PAngV begründet. So habe die Beklagte unstreitig gewerbsmäßig auf der Internetseite einer Suchmaschine Produkte in Fertigpackungen angeboten, ohne neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung und verfolgt in erster Linie ihr erstinstanzliches ...

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