Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 5 O 131/15) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2017 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.12.2014 gegen 15:30 Uhr in A.-Stadt im Bereich der Kreuzung B.-Straße/C.-Straße ereignete. Der Kläger kollidierte in seinem Citroën C3, als er an einer ampelgeregelten Kreuzung zum Linksabbiegen in den Kreuzungsbereich einfuhr, mit dem aus seiner Sicht von links kommenden Ford Tourneo, der von dem Beklagten zu 1. gefahren wurde, dessen Halterin die Beklagte zu 2. und welcher bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Beide Parteien werfen sich gegenseitig einen Rotlichtverstoß vor. Die Zeugin D. stand zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Fahrzeug in Gegenrichtung des Beklagten zu 1. an der E.-Straße vor der für sie Rotlicht zeigenden Ampel. Der Kläger wurde mit dem Rettungswagen in das F.-Krankenhaus in A.-Stadt gebracht und blieb dort bis zum 15.12.2014.
Der Beklagte zu 1. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 28.05.2015 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot über drei Monate - dies wurde in der Berufungsinstanz auf einen Monat verkürzt - verhängt.
Der Kläger hat mit der Klage den Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 8.030,00 EUR, Sachverständigenkosten i.H.v. 1.180,00 EUR, Anmeldekosten i.H.v. 46,35 EUR, Kosten für ein neues Kennzeichen in Höhe von 25,00 EUR, Abschlepp- und Einstellkosten i.H.v. 1.698,13 EUR, Nutzungsausfall für 28 Tage i.H.v. 1.204,00 EUR, eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR, Kosten für weitere medizinische Behandlungen durch Infusionen, eine Sauerstofftherapie und Medikamente i.H.v. 388,66 EUR und damit insgesamt einen materiellen Schaden in Höhe von 12.597,14 EUR geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, er habe zunächst an der für ihn Rotlicht zeigenden Ampel auf der Linksabbiegerspur der B.-Straße gewartet und sei nach dem Phasenwechsel auf Grünlicht als erstes Fahrzeug in den Kreuzungsbereich hineingefahren, als es auch schon zur Kollision mit dem von links kommenden Beklagten zu 1. gekommen sei. Er habe durch den Unfall ein Schädelhirntrauma, eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Rückenprellung, eine commotio labyrinthi mit Innenohrdepression links, einen akuten Tinnitus links, eine Cephalgie und einen Vertigo erlitten. Bis heute leide er unter Schmerzen im Rücken sowie schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und sei in seiner Lebensfreude beeinträchtigt, so dass es ihm insbesondere nicht mehr möglich sei, in seiner Freizeit Sport zu treiben. Arbeitsunfähig sei er bis zum 05.01.2015 gewesen. Aufgrund dessen sei ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.500,00 EUR angemessen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.597,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2015 zu zahlen,
2. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.1015 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird,
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm zusätzliches Schmerzensgeld zu zahlen, wenn das aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Verkehrsunfalls vom 12.12.2014 angemessen ist,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 14.12.2014 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.430,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2015 zahlen.
Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben behauptet, der Beklagte zu 1. sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Dementsprechend sei dem Kläger ein Rotlichtverstoß vorzuwerfen. Das Schmerzensgeld sei übersetzt, Nutzungsausfall sowie Unterstellkosten überhöht, die Kosten für Medikamente und Infusionen bzw. Sauerstofftherapie seien, da es sich für den Kläger um einen Arbeitsunfall handele, nicht ersatzfähig.
Nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin D. sowie Einholung von einem unfallanalytischen, einem fachchirurgischen und einem HNO-ärztlichen Gutachten sowie Anhörung der Parteien hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zu, weil nach dem Ergebnis der...