Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 51/16) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und ihres Streithelfers wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.08.2020 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den merkantilen Minderwert der Wohneinheit A.-Straße ..., B.-Stadt, zu ersetzen, der trotz Mängelbeseitigung im Bereich Bauwerksabdichtung verbleibt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vorschuss zur Mängelbeseitigung bezüglich Schallschutzes und die Feststellung eines merkantilen Minderwerts einer Eigentumswohnung.
Die in B.-Stadt, A.-Straße ..., belegene Eigentumswohnung erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten mit Bauträgervertrag vom 17.11.2006. Gemäß Ziffer 3.1 des Vertrages war die Beklagte verpflichtet, das bereits vorhandene Wohnungseigentum nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei unter Verwendung normgerechter Baustoffe zu modernisieren. In Ziff. 9.1 ist hinsichtlich der Haftung für Sach- und Rechtsmängel u.a. ausgeführt:
"Für die von der Modernisierung unberührt gebliebene Altbausubstanz wird eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Er haftet jedoch dann für Sachmängel des Altbaus, sofern er erkennbar notwendige Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz nicht durchgeführt oder ihm bekannte Mängel verschwiegen hat. Der Verkäufer sichert zu, dass er ordnungsgemäße Untersuchungen an der Altbausubstanz vorgenommen hat. (...)
Dem Käufer ist bekannt, dass bei Altbauten aufgrund der vorhandenen Decken- und Wandkonstruktion die heute geltenden Schall- und Wärmeschutzvorschriften nicht eingehalten werden können."
Nach Übergabe der Eigentumswohnung am 19.03.2007 traten Feuchtigkeitserscheinungen im Gartengeschoss auf. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 27.07.2011 (Anlage K 2) unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatten, beantragten sie wegen der Mängel, im Verlauf des Verfahrens u.a. auch wegen eines unzureichenden Schallschutzes, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (13 OH 15 /11 Landgericht Düsseldorf). Zu bauakustischen Mängeln nahm der Sachverständige C. im Gutachten vom 26.01.2015 Stellung.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte in dem Verfahren 13 O 163/13 zur Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln im Bereich der Bauwerksabdichtung.
Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständige C. hat sich die Klägerin in diesem Verfahren auf mangelhaften Schallschutz berufen (Bl. 3 GA). Der Beklagte habe sich gemäß Ziff. 3.1 des notariellen Vertrags zur "Modernisierung" der Eigentumswohnung nach den anerkannten Regeln der Baukunst verpflichtet. Sie habe ausweislich der Höhe des Kaufpreises einen überdurchschnittlichen Qualitäts- und Komfortstandard erwarten dürfen, der die Beklagte auch bezüglich des Schallschutzes verpflichtet habe, die nach den anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschutzwerte zu realisieren; diese würden sich in den Schallschutzwerten gemäß der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994, Schallschutzstufen II und III, bzw. der DIN 4109, Beiblatt 2, widerspiegeln (Bl. 87 GA). Selbst nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Bauwerksabdichtung und des Schallschutzes werde ein merkantiler Minderwert verbleiben, der sich derzeit nicht beziffern lasse.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2021 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den merkantilen Minderwert der Wohneinheit A.-Straße ..., B.-Stadt, zu ersetzen, der trotz Mängelbeseitigung im Bereich Bauwerksabdichtung und Schallschutz verbleibt.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 164 GA). Sie und ihr Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 19.08.2020, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, antragsgemäß zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Zinsen sowie zur begehrten Feststellung verurteilt. Dagegen richten sich die Beklagte und ihr Streithelfer mit ihren Berufungen. Die Beklagte meint, das Landgericht habe verkannt, dass die Klage als unspezifizierte Teilklage unzulässig und die Klägerin nicht aktivle...