Entscheidungsstichwort (Thema)
Unschlüssige Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.12.2008) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.12.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Vergütungsansprüche für erbrachte Werkleistungen sowie Ansprüche auf Wertersatz für nach dem Bauvertrag herauszugebende Gerätschaften und wegen nicht erhaltener Naturalvergütung aus einem vorzeitig beendeten Vertrag über Abbruch- und Erdarbeiten geltend. Die Beklagte zu 1) verlangt mit der Widerklage Ausgleich für Mehrkosten nach außerordentlicher Kündigung sowie Ersatz von Kosten für die Beseitigung von zurückgelassenem Aushubmaterial. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des LG Bezug genommen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 4.352,06 EUR sowie die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 27.245,22 EUR an die Beklagte zu 1) verurteilt und zur Begründung ausgeführt:
Der restliche Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen betrage 4.325,06 EUR. Zwar habe die Klägerin den gekündigten Pauschalvertrag nicht, wie eigentlich erforderlich, gemäß einer Verhältnismäßigkeitsberechnung unter Abgrenzung der erbachten und der nicht erbrachten Leistungen abgerechnet. Die Beklagte habe dies aber vorprozessual nicht beanstandet und sei daher gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B mit der jetzt im Prozess erhobenen Rüge ausgeschlossen. Der Umfang der erbrachten Leistungen stehe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen die zuerkannte Restforderung. Soweit die Klägerin für nicht überlassene Gerätschaften einen Betrag von 35.000 EUR fordere, sei dies unschlüssig. Trotz Hinweises der Kammer auf die vertragliche Regelung habe die Klägerin diese Forderungen nicht schlüssig darzulegen vermocht. Es bestehe auch kein Anspruch wegen der Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung von Kiesmaterial. Selbst bei einer freien Kündigung der Beklagten könne die Klägerin nicht die Kosten der Ersatzbeschaffung ersetzt verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich nicht bestätigt, dass die Beklagte als Teil der Vergütung neben der Geldzahlung die Überlassung des Kiesmaterials geschuldet habe; vereinbart sei vielmehr lediglich eine Verwertungsgestattung. Aus den geringen Einheitspreisen des Angebots habe sich für die Beklagte nichts anderes ergeben, da ihr die Kalkulation der Angebotspreise nicht bekannt gewesen seien. Letztlich spreche auch die Interessenlage der Vertragspartner gegen die Annahme eines Anspruchs der Klägerin auf Naturalvergütung in Form der Verwertung von Bodenmaterial. Eine mündliche Absprache sei nicht bewiesen worden. Die Widerklage sei in voller Höhe gerechtfertigt. Soweit die Klägerin bei Räumung der Baustelle Material nicht entfernt habe, schulde sie Ersatz der Beseitigungskosten von 547,55 EUR. Die Mehrkosten durch die Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Fertigstellung der Arbeiten schulde die Klägerin aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B: Die Klägerin habe sich in Verzug befunden, so dass die Beklagte habe kündigen dürfen. Die vereinbarten Termine habe die Klägerin nicht eingehalten. Dass die Beklagte einen vorübergehenden Baustopp angeordnet hat, so dass die Termine und Fristen hinfällig geworden wären, sei nicht bewiesen. Die Klägerin habe auch keine Bauzeitenverlängerung beanspruchen können. Die Dekontaminierungsarbeiten hätten allenfalls einen Teilbereich der auszuführenden Leistungen behindert, so dass der Verzug mit sämtlichen Leistungen nicht nachvollziehbar sei. Die zwingend notwendige Behinderungsanzeige habe die Klägerin unterlassen. Die Nachfristen der Beklagten seien angemessen gewesen, zumal, wie die Klägerin unstreitig wusste, die Beklagte an zwingende Termine gebunden war, weil öffentlich-rechtliche Genehmigungen zum 31.12.2006 ausliefen.
Die Klägerin greift diese Entscheidung mit der Berufung an, soweit ihre Klage i.H.v. 49.161,55 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben wurde. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:
Ihr stehe zusätzlich zu dem zuerkannten Betrag ein Anspruch auf Wertersatz für die nach dem Vertrag herauszugebenden Gerätschaften i.H.v. 3.000 EUR, ein restlicher Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen der Pos. 1.03 und 1.04 i.H.v. 2.800,75 EUR und ein Anspruch wegen der verein...