Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 10.11.2004) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.11.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.409,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2002 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den er infolge des Verkehrsunfalls vom 3.8.2000 künftig noch erleiden wird, soweit der Anspruch nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagten zu 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger hat mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Berufung zunächst seine erstinstanzlich verfolgten Klageanträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.260 EUR zuzüglich eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages abzüglich der bereits geleisteten Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 5.590,34 EUR sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm jedweden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 3.8.2000 zu ersetzen, weiter verfolgt und gleichzeitig beantragt, ihm für die Durchführung dieses Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 25.4.2005 dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt hat, als er beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 3409,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2002 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Viertel jeglichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall zu ersetzen, hat der Kläger in der Sitzung vom 05.09.2005 seinen Berufungsantrag nur noch nach Maßgabe des Umfangs dieser Prozesskostenhilfebewilligung aufrechterhalten.
Damit greift er Kläger das am 10.11.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve, soweit es die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum von September 2000 bis Februar 2001 sowie eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum bis Januar 2003 vollständig abgewiesen hat, sowie soweit es die Feststellungsklage in Höhe von 25% des künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadens und die Schmerzensklage bis auf einen Betrag von 3409,66 EUR abgewiesen hat, nicht mehr an.
In dem Umfang, in dem der Kläger danach seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil aufrechterhalten hat, ist diese begründet.
I.
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 3.8.2000 gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., 3 Nr. 1, 2 PflVG ein Schmerzensgeldanspruch zu, da der Beklagte zu 1.) den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verursacht hat.
Dabei ist bei der Bemessung der Höhe des nach § 847 BGB a. F. geschuldeten angemessenen Schmerzensgeldes grundsätzlich die Doppelfunktion dieses Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie die Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Dabei steht bei Straßenverkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, dem Ausmaß, der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und sonstigen Beschwernisse, dem Alter des Verletzten, der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und der Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie dem Grad der Verschuldensbeiträge ab (BGH, NJW 1998, 2741ff.; Senatsurteile vom 13.12.2004, I -1 U 62/04, vom 07.01.2002, 1 U 71/01, und vom 18.02.2002, 1 U 90/01).
1.)
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der zum Unfallzeitpunkt 50 Jahre alte Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, eine Unfallschockreaktion, Frakturen zweier Rippen, multiple Prellungen und Schürfungen an Hand und Gesicht, ein stumpfes Thoraxtrauma sowie die Oberschenkelfraktur erlitten, wurde wegen der Oberschenkelfraktur operiert, befand sich für etwa einen Monat in stationärer Behandlung, erhielt Unterarmgehstützen, durfte das Bein für sechs Monate nicht belasten und leidet noch heute unter den Folgen der Verletzungen.
2.)
Weiterhin ist bei der Bemessung des Schmerzen...