Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 23.12.2008; Aktenzeichen 14 O 116/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird klarstellend für wirkungslos erklärt, soweit es eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.135,50 € brutto nebst 4% Zinsen seit dem 4. April 2000 an den Kläger ausspricht.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens 16 U 100/03; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 92% und der Kläger 8%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Insolvenzschuldner … war Geschäftsführer der Beklagten. Mit der Klage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter von der Beklagten rückständige Tätigkeitsvergütungen und beansprucht, gestützt auf eine von dem Insolvenzschuldner und der Beklagten im Juli 1999 unterzeichnete Vereinbarung, die Bezahlung eines monatlichen Pauschalbetrages von 36.000 DM für die Zeit ab November 1999; schließlich macht er in erster Stufe einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte über sämtliche in der Zeit seit dem 26.02.1997 von dieser bearbeiteten Aufträge der Automobil- bzw. Zulieferindustrie geltend.

Den Auskunftsanspruch hatte das Landgericht mit Teilurteil vom 3.6.2003 zunächst zuerkannt, bevor der Senat dieses und das zugrundeliegende Verfahren mit Urteil vom 23.04.2004 aufgehoben und zurückverwiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch des Klägers abgewiesen, im Übrigen hat es der Klage stattgegeben. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die vollumfängliche Klageabweisung. Sie wendet sich zunächst gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 02.07.1999. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass diese von juristischen Laien verfasst worden sei und dass diese insbesondere auch keine abschließenden Formulierungen hätten erreichen wollten. Aus Anlage H 14 als Ausgangspunkt der Vertragsverhandlungen habe entnommen werden können, dass es den Parteien um eine "grundsätzliche Regelung" und ein "neues Vertragswerk" über ihre gesamte Zusammenarbeit gegangen sein, also nicht um einen weiteren Vertrag neben anderen und nicht nur auf bestimmte Funktionen beschränkt. Noch in diesem ersten Papier habe der Insolvenzschuldner ausdrücklich aufgenommen, dass er Geschäftsführer bleibe und sein monatliches Gehalt neu festzulegen sei. Da die Beklagte den Verbleib des Insolvenzschuldners als Geschäftsführer nicht wollte, sei auf ihr Verlangen der Passus bereits im "allerersten Rohentwurf" (Anlage H 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 16.02.2006) nicht mehr enthalten gewesen. Vor diesem Hintergrund sei dann aber auch die Aussage des Zeugen … als juristischem Laien in sich schlüssig und folgerichtig, dass dieser davon ausgegangen sei, dass die Pauschalzahlung von 36.000,- DM die bisherige Pauschale von 25.000,- DM ersetzen und zugleich das Geschäftsführergehalt des Insolvenzschuldners beinhalten sollte. Das Landgericht habe weiter nicht beachtet, dass es doch sehr merkwürdig sei, dass zwei gestandene Geschäftsleute mehr als ein halbes Jahr über eine weit in die Zukunft reichende Kooperation verhandeln, und dann, nachdem endlich ein Papier unterschrieben sei und der Insolvenzschuldner 250.000,- DM kassiert habe, einfach nichts mehr geschehe, der Insolvenzschuldner dann zum Nachweis seiner fortgeführten Geschäftsführertätigkeit nur noch auf Protokolle von Gesellschafterversammlungen verweise, auf denen er als Geschäftsführer befragt worden sei. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die nach dem letzten Satz der Ziffer 1 der Vereinbarung vom 02.07.1999 vom Insolvenzschuldner zu erstellende Übersicht über alle vorhandenen und neuen Projekte nicht zum Vertrag gelangt sei, obgleich es der Beklagten darauf ankam, so dass die Vereinbarung auch insofern unvollständig sei.

Infolge der falschen Würdigung der Vereinbarung wie auch der Aussage des Zeugen … habe das Landgericht einen Anspruch des Insolvenzschuldners auf Fortzahlung einer Geschäftsführervergütung noch aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zuerkannt, obgleich diese Vergütung von der am 02.07.1999 vereinbarten Pauschale abgedeckt worden sei. Dass die Geschäftsführervergütung in der Vereinbarung mit keinem Wort erwähnt sei, erkläre sich eben daraus, dass juristische Laien den Vertrag geschlossen hätten; das Argument werde aber auch dadurch ent...

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