Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 171/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LandgerichtsDuisburg vom 12.02.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Provision von 100.000,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die Vermittlung eines "Kauf- und Abtretungsvertrages über den Gesellschaftsanteil an einer Projektgesellschaft zum Erwerb der Rechte und Windenergieanlagen am Windparkprojekt A" vom 28./29.10.2009 zwischen der Beklagten und der B GmbH (Anl. B2) in Anspruch.

Der Kläger hatte mit der Erwerberin, der B-GmbH am 15./21.01.2009 eine "Rahmen- Quellenschutz- und Provisionsvereinbarung" getroffen, durch die er ihr das Windparkprojekt A angeboten hatte.

Seit Januar 2009 korrespondierte er mit der Beklagten, die die Rechte an dem Windparkprojekt innehatte und einen Abnehmer suchte und fragte mit Mail vom 04.03.2009 an, ob der damalige Vorstand und spätere Geschäftsführer der Beklagten (der Zeuge 1) über seine (des Klägers) Provision nachgedacht habe.

Mit Mail vom 05.03.2009 antwortete der Zeuge 1, dass die Provision "oben drauf gerechnet werden" solle.

Sodann übersandte der Kläger der Beklagten per Mail eine von ihm formulierte und unterschriebene "Vermittlungs-und Provisionsvereinbarung" vom 07.03.2009 (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 07.08.2013), in der für ihn und seinen Partner Herrn Z2 für die Vermittlung eines Kaufinteressenten für das Windparkprojekt A eine Provision von 100.000,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer vorgesehen war.

Mit Mail vom 13.03.2009 schrieb der Kläger an den Zeugen 1: "Meine Provisionsvereinbarung A fehlt mir noch."

Mit E-Mail vom 26.03.2009 übersandte der Kläger der Beklagten das Angebot eines Investors und wies darauf hin, dass seine (des Klägers) Provision darin nicht enthalten sei und der Zeuge 1 bedenken möge, dass der Kläger die Provision mit seinem Kollegen teilen müsse.

Der Zeuge bestätigte dem Kläger und seinem Geschäftspartner Z2 mit Mail vom 02.04.2009,

"dass wir bereit sind, Ihnen bei A eine Provision i.H.v. 100.000 Euro zu zahlen, sofern das Projekt an den Investor geht, den Sie vermitteln und wir mindestens 900.000 Euro für die Projektrechte, Basis 9,2 Cent erhalten (bzw. 1,5 Mio auf 9,7 Cent). Zahlung pro rata, so wie wir das Geld vom Investor erhalten. Ausgenommen hiervon sind Investoren, die wir bereits kennen."

Der Kläger antwortete darauf per Mail: "Es müsste heißen an Investoren die das Projekt nicht kennen; denn wen Sie kennen kann ich nicht beurteilen".

Unter dem 07.05.2009 unterzeichnete und übersandte der Kläger erneut die der Beklagten bereits unter dem 07.03.2009 zugesandte "Vermittlungs-und Provisionsvereinbarung".

Mit Mail vom 16.05.2009 erbat der Kläger Terminvorschläge für das Projekt A und erinnerte die Beklagte, sie solle die von ihm unterzeichnete Provisionsvereinbarung zurückschicken. Er hoffe, dass die von der Beklagten gekommene Provisionszusage per Mail ihre Gültigkeit habe.

Der damalige Geschäftsführer der Beklagten schlug als Termin für ein Treffen mit dem Interessenten C den 27.05.2009 vor; der Kläger gab den Terminvorschlag an die Interessentin weiter, die sich dann mit der Beklagten traf.

Daneben korrespondierten der Kläger und die Beklagte auch über andere Windparkprojekte.

Mit Schreiben vom 14.08.2009 wandte sich die Interessentin B direkt an die Beklagte und sagte ihre verbindliche Kaufabsicht für das Windparkprojekt A zu und übersandte den Entwurf eines Kaufvertrages.

Mit Mail vom 18.08.2009 teilte der Kläger der Beklagten die Kontaktdaten der B mit.

Mit Mail vom 31. August teilte der Mitarbeiter der Beklagten Z3 dem Kläger mit: "Meine Weiterleitung des B- Vertragsvorschlages an die GF führte bisher zu keiner Rückmeldung, so dass ich davon ausgehe, dass der Vorschlag von uns nicht angenommen wird. Die B ist langjähriger Geschäftspartner von uns, so dass wir deren Stärken und Schwächen kennen. Das ist aber noch keine endgültige Absage."

Mit weiterer Mail vom 03.09.2009 schrieb Herr Z3 an den Kläger: "Auf dem benannten D Sparkassen Konto sind noch keine 84.000 EUR eingegangen. Das ist genau die Unzuverlässigkeit von B, die uns u. a. beim Verkauf von Projekten wie A abschreckt. Wir kennen halt B dementsprechend."

Daraufhin wirkte der Kläger auf die B ein, die schließlich zahlte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie verhandele mit weiteren Interessenten.

Schließlich kam es am 29.10.2009 zu einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der B GmbH; es wurde ein Kaufpreis von 750.000,- EUR sowie eine Anpassung nach Veräußerung in Höhe von 60 % des erzielten Verkaufsgewinns, max. 900.000,- E...

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