Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.12.2007)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.06.2010; Aktenzeichen X ZR 51/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2007 verkündete Teilurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang die Beklagte eine von ihm als Miterfinder entwickelte Diensterfindung benutzt hat.

Der Kläger, Bauingenieur, war ursprünglich Arbeitnehmer bei der A AG. 1990 wurde er von der Beklagten mit dem Inhalt seines Anstellungsvertrages mit der A AG (Anlage K 2) und aller weiteren zwischen dieser und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen als Mitarbeiter übernommen.

1993 machten der Kläger und Herr Paul B im Betrieb der Beklagten eine eine Erosions- und Drainagematte betreffende Erfindung, die am 6. September 1993 gemeldet zu haben, die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. September 1993 (Anlage K 4) bestätigte. Unter dem 18. November 1993 erklärte die Beklagte, die Erfindung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, und meldete die Erfindung am 13. September 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt an (Az. P 43 30 XYZ). Unter Beanspruchung der Priorität dieser Anmeldung erfolgten Nachanmeldungen, die zur Erteilung des deutschen Patents 44 31 XXX (Anlage K 6) und des europäischen Patents 0 646 YYY (Anlage K 7) führten.

Mit Vereinbarung vom 6. November 1993 (Anlage K 8) beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Darin verpflichtete die Beklagte sich zur Zahlung einer Brutto-Abfindung an den Kläger "wegen Verlustes des Arbeitsplatzes" in Höhe von 94.300,-- DM. Außerdem enthält die Vereinbarung nachfolgenden vom Kläger unterzeichneten Zusatz:

"Mit dieser Regelung bin ich einverstanden. Ich erkläre, dass ich darüber hinaus keine Ansprüche, insbesondere kein Recht auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, geltend machen werde."

Im März 2004 fragte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten an, weshalb es bislang nicht zur Ermittlung und Festsetzung einer Erfindervergütung gekommen sei. Unter dem 23. Juni 2004 bot die Beklagte dem Kläger "unter dem Aspekt des Vorratsschutzrechts" eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 750,-- EUR an und bat um Mitteilung der Bankverbindung des Klägers. Mit Schreiben vom 14. September 2006 (Anlage K 11) setzte eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die C GmbH, in deren Namen die Erfindervergütung auf 8.839,-- EUR fest und teilte mit, die Nettoumsätze mit erfindungsgemäßen Matten betrügen bis Juli 2005 39.176.875,-- EUR und bis September 2014 sei mit einem weiteren Nettoumsatz von etwa 14 Mio. EUR zu rechnen. Unter dem 28. September 2006 widersprach der Kläger der Vergütungsfestsetzung. Erstinstanzlich hat die Beklagte erklärt, im Jahr 2006 erfindungsgemäße Matten im Wert von 4.567.000,-- EUR verkauft zu haben.

Soweit der Kläger mit seiner ursprünglichen Klage Angaben zu Lizenznehmern und -einnahmen verlangt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit, nach Erklärung der Beklagten, Lizenzen seien zu keiner Zeit vergeben worden, insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe mit der Vereinbarung vom 6. November 1998 (Anlage K 8) auch auf eine Vergütung für seine Diensterfindung verzichtet. Auch seien etwaige Ansprüche des Klägers inzwischen verwirkt. Jedenfalls habe der Kläger keine Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Herstellungsmengen, Gestehungskosten und erzieltem Gewinn einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren, da er diese Informationen zur Durchsetzung etwaiger Vergütungsansprüche, die nach der Methode der Lizenzanalogie zu bestimmen seien, nicht benötige, und ihr eine Beschaffung dieser Informationen nicht zumutbar sei. Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens für Rechnungslegungszwecke zu fertigen. Häufig existierten solche Aufstellungen auch nicht für zurückliegenden Geschäftsjahre auf Istkostenbasis.

Mit Teilurteil vom 11. Dezember 2007 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte

Matten für Erosions- und/oder Drainagezwecke, bestehend aus zwei Filterschichten und einer weiteren Schicht, wobei die weitere Schicht mittig zwischen den beiden Filterschichten angeordnet ist, alle Schichten miteinander verbunden sind, die Verbindung aus Nähten besteht,

im Inland und denjenigen ausländischen Staaten, in denen zum deutschen Patent 44 31 XXX sowie zum europäischen Patent 0 646 YYY parallele Schutzrechte bestehe...

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