Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgt die Übertragung eines Geschäfts aufgrund besonderen Vertrauens, so wird von dem Beauftragten in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn dem Beauftragten besonders hohe Vermögenswerte anvertraut werden, deren Verwaltung ein hohes Maß an Verantwortung erfordert.

2. Ein nachträgliches Abrechnungsverlangen kann aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn es über nahezu 10 Jahre nicht geltend gemacht worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.07.2007)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 25. Juli 2007 teilweise abgeändert und die Klage, soweit ihr durch das genannte Teilurteil zugesprochen worden ist, abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen jeder der Kläger zu 50%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind die Eltern des Beklagten.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07. Dezember 1990 übertrug der Kläger zu 1. auf den Beklagten den 46 ha. landwirtschaftliche Nutzfläche umfassenden Grundbesitz "H." in W.. An dem Grundbesitz behielt er sich und der Klägerin zu 2. als Gesamtgläubiger einen auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung aufschiebend bedingten Nießbrauch vor. Die genannte Bedingung ist am 01. April 1995 mit dem Eintritt des Klägers zu 1. in den Ruhestand eingetreten.

Die Verwaltung des Grundbesitzes konnte von dem Kläger nach einem im Jahr 1994 erlittenen Schien- und Wadenbeinbruch, der unter anderem zwei Schlaganfälle und eine Lungenembolie nach sich führte, nicht mehr weitergeführt werden. Sie wurde fortan federführend von dem Beklagten übernommen, der zugleich an den Steuererklärungen der Kläger für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 mitwirkte. Die Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Aufgaben ist zwischen den Parteien streitig.

Der Grundbesitz "H." wurde bereits zu Zeiten, als der Kläger zu 1. ihn noch verwaltete, samt aufstehendem Gebäude an H. W. verpachtet. Hierbei wurden sämtliche anfallenden Nebenkosten auf den Pächter umgelegt. Über das Pachtverhältnis legte der Beklagte den Klägern für die Zeiträume 2001/2002 bis 2003/2004 Abrechnungen vor. Für die übrigen Jahre händigte er den Klägern keine Unterlagen aus.

In einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 27. Dezember 2002 veräußerte der Kläger zu 1. an den Beklagten den Familienstammsitz der Parteien, das in W. gelegene Landgut "H.", zu dem neben einem 5 ha. großen Park, 116 ha. Landwirtschafts- und 60 ha. Forstfläche ein Wohngebäude mit einer Wohnfläche von 450 m² gehört, von denen 250 m² vermietet sind. An dem Familienstammsitz behielten sich die Kläger ein Mitbenutzungsrecht vor. Zugleich sollte der Beklagte an sie als Gesamtberechtigte eine monatliche Geldrente von EUR 500,00 zahlen.

Die betreffende Rente wurde vom Beklagten bis August 2005 einschließlich geleistet. Im Dezember 2005 entrichtete er EUR 995,85, so dass für die Zeit von September 2005 bis Mai 2006 noch EUR 3.504,15 offen stehen.

Auch der an R. W. bzw. die W. GmbH verpachtete Familienstammsitz wurde seit der Erkrankung des Klägers im Jahr 1994 federführend von dem Beklagten verwaltet.

Für die Pachteinnahmen war eingerichtet unter der Nummer ... ein Konto bei der Verbandssparkasse G.-K.-W., das auf die zwischenzeitlich gekündigte Ph. und Fr. G. z. E. H. Verwaltung GbR lautet. Von wem das Konto nach Kündigung der Gesellschaft fortgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. In jedem Fall stimmen die Parteien darin überein, dass der Beklage über das Konto auch nach Beendigung der Gesellschaft Verfügungsvollmacht hatte. Er ließ sich für das Konto eine Bankautomatenkarte ausstellen, mit der er Entnahmen vornahm, die zwischen den Parteien zum Teil ungeklärt sind.

Neben einer Überweisung der unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe geleisteten Pachtzinsen kam es zwischen den Pächtern und dem Beklagten auch zur Übergabe von Schecks, die auf anderen Konten als dem bei der Verbandssparkasse G.-K.-W. gutgeschrieben wurden.

Nachdem die Parteien darüber in Streit geraten waren, ob der Beklagte die Verwaltung der beiden Liegenschaften ordnungsgemäß durchführen würde, übertrugen die Kläger im Februar 2003 die Besorgung ihrer Angelegenheiten an den Bruder des Beklagten. Der Beklagte stellte die Grundbesitzverwaltung ein. Gleichwohl konnte er über das Konto bei der Verbandssparkasse G.-K.-W. weiter allein verfügen. Wie sich aus einem Schreiben des Pächters H. W. vom 03. November 2004 (Anlage K15) erschließt, sollen dort am 05. Mai 2004 EUR 6.263,33 an Pachtzinsen überwiesen worden sein. In einer Aufstellung vom 25. Mai 2005 berichtigte der Pächter diese Angabe auf EUR 8.763,33.

Mitte des Jahres 2004 verlangten die Kläger von dem Beklagten Auskunft über die aus den Liegenschaften bezogenen Pachteinkünfte und deren Verwendung. An das Auskunftsverl...

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