Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweispflicht des Versicherungsnehmers für eine Kfz-Unterschlagung
Leitsatz (amtlich)
1. Es liegt kein versicherter Diebstahl eines vermieteten Lastkraftwagens vor, wenn dieser vom Gelände des Vermieters durch den in Begleitung der Mieterin aufgetretenen Fahrer mittels eines vom Vermieter ausgehändigten Schlüssels weggefahren worden ist.
2. Der Beweis einer versicherten Unterschlagung des Mietwagens ist nicht erbracht, wenn eine Beteiligung der Mieterin an der Unterschlagung durch den Fahrer nicht unwahrscheinlich ist.
Normenkette
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1b; StGB § 242
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 261/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit darf auch durch die Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Fahrzeugvollversicherung auf Ersatz für einen angeblich entwendeten Lkw Mercedes-Benz (7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht mit Kastenaufbau und Laderampe, BA 6) in Anspruch.
Den Lkw, ein geleastes Fahrzeug, vermietete die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, am 20.12.1997 für drei Tage an die Zeugin D. Bei der Anmietung wurde Frau D. von dem Zeugen D. begleitet, der anschließend die Zeugin mit seinem Privat-Kfz nach Hause fuhr und dann den Lkw vom Gelände der Klägerin abholte.
Am 23.12.1997 meldete die Zeugin den Lkw gestohlen und gab an, das Fahrzeug am 22.12.1997 abends auf der V. in K. abgestellt und es am 23.12.1997 morgens dort nicht mehr vorgefunden zu haben (BA 3).
Die M. B. L. GmbH errechnete den sog. Abrechnungswert mit 70.908 DM. Die Beklagte lehnte die Regulierung unter dem 5.8.1998 ab.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Lkw sei in der Nacht vom 22.12.1997 auf den 23.12.1997 entwendet worden. Es handele sich nicht um ein von den Zeugen D. und D. vorgetäuschtes Ereignis.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.908 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 2.11.1998 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die M. B. L. GmbH, Geschäftsstelle D., 70.908 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 2.11.1998 zur Leasingvertragsnummer 383268 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine Entwendung i.S.d. § 12 AKB liege nicht vor. Nach den Umständen sei hier nicht von einer Entwendung durch Dritte, sondern entweder von einem Betrug zu Lasten der Klägerin oder aber einer Unterschlagung durch den/die Mieter des Fahrzeuges auszugehen. Vieles spreche dafür, dass die Zeugen von vornherein nicht die Absicht gehabt hätten, den Lkw zurückzugeben.
Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen D. und D. die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das äußere Bild eines Diebstahls sei nicht bewiesen. Eine Unterschlagung durch den Zeugen D. sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Zudem müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Unterschlagung nicht ohne Mitwirkung der Zeugin D. erfolgt sei. Sollte die Verschiebung bereits bei der Anmietung geplant gewesen sein, liege ein nicht versicherter Betrug vor.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Sie trägt vor, der Zeuge D. habe der Zeugin D. offenbar erfolgreich vorgeschwindelt, ihr eine Wohnung beschaffen zu können und sie so zur Anmietung des Lkw für den Umzug veranlasst. In Wirklichkeit sei es ihm darum gegangen, das Fahrzeug an sich zu bringen. D. habe den noch nicht von der Mieterin D. übernommenen Lkw ohne deren Einwilligung vom Abstellplatz der Klägerin weggefahren, die ihren fortbestehenden Gewahrsam unfreiwillig an D. verloren habe, was als Diebstahl zu werten sei.
Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Zeugin D. sich den Lkw durch einen unversicherten Betrug oder durch eine unversicherte Eigenunterschlagung als Allein- oder Mittäterin angeeignet habe. Die Zeugin D. sei undoloses Werkzeug in den Händen des Zeugen D. gewesen.
Die Klägerin beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.908 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 2.11.1999 zu zahlen.
Die Beklage beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, wenn als Alternative ein Diebstahl durch einen Dritten oder aber eine Unterschlagung durch den berechtigten Besitzer in Betracht komme, müsse der Versicherungsnehmer den Diebstahl beweisen. Hier sprächen zahlreiche Indizien für eine Unterschlagung durch die Zeugin D. „Opfer” sei diese nicht gewesen. Auch ein freiwilliger Gewahrsamsverlust der Klägerin komme nicht in Betracht.
Die Beiakten 35 Js 212/98 StA Krefeld haben vorgelegen und waren Gegens...