Leitsatz (amtlich)

Der Provisionsanspruch kann verwirkt sein, wenn der Makler die Frage seines Auftraggebers, ob die Fassade des zu erwerbenden Hauses Asbest enthalte, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten verneint, obwohl er keine Kenntnis darüber hat, ob dies der Fall ist oder nicht.

 

Normenkette

BGB § 654

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 101/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.8.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 2.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer restlichen Maklerprovision und die Abweisung ihrer Widerklage auf Rückzahlung der bereits gezahlten Maklerprovision.

Der Kläger, ein Immobilienmakler, wurde von den Verkäufern auf Provisionsbasis beauftragt, das auf dem Grundstück I in J bestehende Erbbaurecht zu veräußern. Auf dem Grundstück wurde 1975 ein Einfamilienhaus errichtet. Die Fassade enthält Eternit-Platten, sie sind asbesthaltig und ihre Entsorgung verursacht Mehrkosten.

Der Kläger schaltete im Internet eine Anzeige. Dort wurde erwähnt, dass die Provision für den Käufer 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer betrage. Der Beklagte zu 1) meldete sich als Interessent und erhielt in der Sendebestätigung erneut den Provisionshinweis. Der Kläger übermittelte dem Beklagten zu 1) per E-Mail eine Darstellung des Kaufobjekts. Auf den ersten beiden Seiten werden stichwortartig die Eigenschaften dargestellt wie z.B. Baujahr, Kaufpreis, Stellplatzanzahl. Auf der zweiten Seite steht als letztes die Zeile

Provision Provisionspflichtig, siehe Provisionshinweis

Ein Provisionshinweis ist nicht enthalten. Beide Beklagten besichtigten mit dem Kläger das Grundstück. Im Laufe der Besichtigung fragte der Beklagte zu 1) den Kläger, ob das Objekt asbesthaltig sei.

Am 7.1.2016 kauften beide Beklagten, die in der notariellen Urkunde zusammen als "Käufer" bezeichnet wurden, das Erbbaurecht für 210.000,- EUR. In der Urkunde ist bestimmt:

IV. Haftung für Mängel, Übergabe, Kosten

.... Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind. Er hat insbesondere keine Kenntnis davon, dass die Außenwand des Kaufobjekts asbesthaltig oder die Hausinnenverkleidung mit Schadstoffen belastet ist.

.....

7. Der Käufer hat als Vermittlungsprovision 3,57 % des Kaufpreises an die Firma F zu zahlen. In dem vorgenannten Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten. Die Vermittlungsprovision ist fällig und zahlbar nach Rechtswirksamkeit dieses Vertrages. Die Beteiligten stellen klar, dass der Käufer hiermit keine Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung einer Maklerprovision übernimmt. Die Beteiligten stellen ferner klar, dass durch die vorstehende Klausel kein eigener Anspruch der Immobilienfirma begründet wird. Der Immobilienfirma soll eine Abschrift dieser Urkunde erteilt werden.

Der Kläger stellte mit Rechnung vom 7.1.2016 beiden Beklagten eine Provision in Höhe von 7.497,- EUR in Rechnung. Darauf wurden am 2.3.2016 2.000,- EUR gezahlt. Mehr wollten die Beklagten nicht zahlen, weil die Genehmigung zur Übertragung des Erbbaurechts noch fehlte. Die Beklagten einigten sich am 11.4.2016 mit den Verkäufern privatschriftlich wegen der verbauten Eternitplatten an der Fassade auf eine Minderung von 15.000,- EUR, so dass sich ein Kaufpreis von 195.000,- EUR ergab.

Eine Mahnung des Klägers mit Fristsetzung zum 23.5.2016 blieb erfolglos. Die Klageforderung ist die offene Restforderung, den angezahlten Teilbetrag verlangen die Beklagten mit der am 4.5.2017 zugestellten Widerklage zurück.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.497,00 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 24.5.2016 zu zahlen

und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend den Kläger zur Zahlung von 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2017 an die Kläger zu verurteilen.

Die Beklagten haben behauptet, die Verkäufer hätten dem Kläger alle Unterlagen einschließlich der Baubeschreibung übergeben. Den Verkäufern und dem Kläger sei wie aus den Unterlagen ersichtlich bekannt gewesen, dass wie bei allen Objekten der Siedlung mit vergleichbarem Baujahr Eternit verbaut worden war. Der Kläger habe bei zwei Besichtigungen auf Nachfrage, ob asbesthaltiges Material verbaut worden sei, im Brustton der Überzeugung geantwortet: "da ist auf gar keinen Fall Asbest drin". Das habe der Kläger beim Notar wiederholt.

Das Landgericht hat die Zeugen N und P vernommen, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Maklervertrag sei mit beiden Beklagten zustande gekommen. Der Honoraranspru...

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