Leitsatz (amtlich)
Erhält ein Verbraucher, der auf eine von einem Makler geschaltete Immobilienanzeige in einem Internetportal Interesse an dem beworbenen Objekt bekundet, mit der Bestätigung des Eingangs seiner Anfrage eine dem Muster gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entsprechende Widerrufsbelehrung, reicht das zur Erfüllung der Informationspflicht über das Widerrufsrecht hinsichtlich eines später im Wege des Fernabsatzes konkludent zustande kommenden Maklervertrags nicht aus.
Normenkette
BGB §§ 312g, 356, 652; EGBGB Art. 246a § 1
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.01.2019 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat von den Beklagten Maklerhonorar von 10.710,- EUR (3,57 %) verlangt für die Vermittlung des am 24.05.2017 notariell beurkundeten Kaufvertrages über ein Einfamilienhaus in E zum Preis von 300.000,- EUR.
Der Beklagte zu 1) hatte über das Portal X eine Anfrage zu dem oben genannten Objekt gestellt, woraufhin sich die Klägerin unter "N - - - Anfragen & Termine hat Ihnen eine neue Nachricht geschickt" ebenfalls über das Portal K meldete und den Beklagten zu 1) bei der "Nr. 1 bei privaten Kauf-Wohnimmobilien" willkommen hieß. Im Anschluss an Werbung für ihr Angebot, der Aufforderung, sich als Mitarbeiter bei ihr zu bewerben oder als verkaufswilliger Eigentümer zu ihr zu kommen, erteilte sie folgende Widerrufsbelehrung:
"Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
...
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten ... unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.
...
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
N
... (Anschrift, E-Mail-Adresse)
hiermit widerrufe (n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung"
Der Beklagte zu 1) erhielt sodann ein Exposé, besichtigte das Objekt und erklärte seine Kaufbereitschaft. Nachdem er die Klägerin um Unterlagen, die seine Hausbank zur Finanzierung benötige, gebeten hatte, schrieb die Klägerin am 07.04.2017 dem Beklagten:
"Der Bankberater hat die Unterlagen. Es geht jedoch um Zeit. Hier bekommt derjenige den Zuschlag, der am Donnerstag um 14:00 Uhr bereit ist zum Notar zu gehen. An den Unterlagen ist alles bestens.
...
Nur wenn Sie sich nicht trauen, ohne die Bestätigung von der Bank zum Notar zu gehen, dann wird das nichts.
Überlegen Sie es sich. Donnerstag 14:00 Uhr."
Nach Verhandlungen mit dem Enkel der Verkäuferin kam es schließlich am 27.04.2017 zum notariell beurkundeten Vertragsabschluss über das Objekt in E.
Auf die von der Klägerin den Beklagten über 10.710,- EUR erteilte Rechnung antwortete der Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2017 und berief sich auf Verwirkung des von der Klägerin geltend gemachten Maklerlohns; hilfsweise erklärte er den Widerruf des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht, insbesondere den Adressaten des Widerrufs belehrt worden. Aufgrund von Verhandlungen mit dem Enkel der Verkäuferin sei die Tätigkeit der Klägerin nicht kausal für den Vertragsabschluss geworden. Zudem habe sie einen etwaigen Provisionsanspruch verwirkt, weil sie mit ihrer E-Mail vom 07.04.2017 den Anschein erweckt habe, ein sofortiger Kaufvertragsabschluss sei angesichts weiterer Kaufinteressenten erforderlich; damit habe sie sich treuwidrig verhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 2) - die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1) - gerichtete Klage abgewiesen und den Beklagten zu 1) zur Zahlung des geforderten Maklerhonorars von 10.710,- EUR und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten von 958,19 EUR verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Maklerleistung der Klägerin sei für den Kaufvertragsabschluss kausal geworden, weil sich das Gesamtgeschehen fortwährend als Folge der Maklertätigkeit der Klägerin darstelle. Der Ursac...