Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 91/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - vom 27.07.2017, Az. 5 O 91/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR aus § 4 des zwischen den Parteien zustande gekommenen, ungekündigten Gastspielvertrages vom 27.06./01.07.2016 (Anlage K1, Bl. 14 f. d.A.) zu, da die Beklagte den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Mit Vertrag vom 27.06./01.07.2016 ist zwischen den Parteien ein als Werkvertrag zu qualifizierender Gastspielvertrag (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, Einf. v. § 631, Rn. 28/29) zustande gekommen.
Danach hatte die Beklagte als Veranstalter die Klägerin als Künstler für den 21.01.2017 sowie den 22.01.2017 zu den in dem Vertrag näher bestimmten Bedingungen verpflichtet. Als Honorar war pro Show ein Betrag i.H.v. 5.000 EUR zuzüglich einer einmaligen Reisekostenpauschale i.H.v. 300 EUR vereinbart.
Unter § 4 - Nichterfüllung - trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
"Im Falle der Nichterfüllung dieses Vertrages durch einen der Vertragspartner, hat der schuldige Partner eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage zu zahlen. Bei Ausfall des Gastspiels aufgrund gesetzlich festgelegter höherer Gewalt, sowie bei Unfall oder ärztlich attestierter Krankheit des Künstlers, ergeben sich für keinen der Vertragspartner weitere Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag."
(2) Dieser Vertrag hat auch weiterhin Bestand, da er weder durch die Beklagte als Besteller im Sinne von § 649 BGB, noch durch die Klägerin gekündigt worden ist. Auch sind keine anderweitigen Beendigungsgründe ersichtlich.
a) Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag weder ausdrücklich noch konkludent im Sinne von § 649 BGB durch die Beklagte gekündigt worden.
Die bezüglich der Kündigung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat schon nicht substantiiert zu den Voraussetzungen einer Kündigung vorgetragen. Es fehlt an dem erforderlichen Vorbringen zu einer ausdrücklichen oder konkludenten Kündigungserklärung seitens der Beklagten.
Vielmehr hatte die Klägerin ihren Anspruch auch ursprünglich ausdrücklich und ausschließlich auf § 4 des Vertrages gestützt, ohne von einer Kündigung durch die Beklagte überhaupt auszugehen. Eine solche Bezugnahme erfolgte nunmehr erstmalig am Rande in der Berufungsbegründung - offensichtlich veranlasst durch die Würdigung des Landgerichts - ohne ergänzenden Sachvortrag.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Anspruches allgemeinen Sachvortrag gehalten hat, ergeben sich die Voraussetzung einer Kündigung daraus ebenfalls nicht.
Eine ausdrückliche Kündigungserklärung durch die Beklagte erfolgte unstreitig nicht. In Betracht kam vorliegend allein eine konkludente Kündigung durch die Absage der Konzerttermine.
Dabei ist es zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass die Beklagte die Konzerttermine abgesagt hat. Um darin eine konkludente Kündigungserklärung sehen zu können, von der offensichtlich weder die Beklagte noch die Klägerin ausgegangen sind, müsste dadurch der Wunsch der Beklagten nach Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck gekommen sein. Maßgeblich sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls.
Gemessen daran ist in der Absage der Konzerttermine - unabhängig von etwaigen Absprachen der Parteien in diesem Zusammenhang -, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, jedenfalls nicht der eindeutige Wunsch der Beklagten nach Vertragsbeendigung zu sehen. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte nach der am 09. oder 10. Januar erfolgten Absage der Veranstaltung, durch den nachfolgenden E-Mail- Verkehr zwischen den Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie, wie bereits zuvor mit der Klägerin telefonisch besprochen, an dem Vertrag dem Grunde nach festhalten will und lediglich eine Vertragsänderung begehrt. So lässt sich den ab dem 13.01.2017 gewechselten E-Mails, beginnend mit der vom 13.01.2017 (Bl. 35 der Akte) entnehmen, dass die Parteien über eine Verlegung der Veranstaltung gesprochen haben und in diesem Zusammenhang auch verschiedene Ausweichtermine diskutiert haben.
Dieser Umstand, dass die Parteien nämlich jedenfalls bis Mitte Januar 2017 versucht haben einen Ausweichtermin zu finden, ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig ist lediglich, in welchem (rechtlichen) Kontext dies erfolgte und mit welchem möglichen rechtsgeschäftlichen Ergebnis.
Unabhängig davon, ob überhaupt und wenn ja wann die Par...