Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 257/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 7. Juli 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.640,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von den Kosten freizustellen, die für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte A..., B... und C... in Höhe von 78,64 EUR entstanden sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 63 % der Klägerin und 37 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die Klägerin erreicht mit ihrem Rechtsmittel zwar nicht die beantragte vollumfängliche Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 %. Jedoch gibt die Berufung Anlass, die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung teilweise zugunsten der Klägerin abzuändern.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses, welches sich am 24. Januar 2013 gegen 7.40 Uhr in Krefeld auf der D... zwischen dem Zeugen F... als Fußgänger und dem Beklagten zu 1. als Fahrer des PKW Ford Escort, dessen Halter der Beklagte zu 2. ist, ereignet hat, ist nicht auf den hälftigen Umfang der unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin begrenzt. Vielmehr stellt sich die Anspruchsberechtigung der aus übergegangenem Recht klagenden Klägerin auf insgesamt 2/3 der Unfallschäden. Denn sie muss sich ein Eigenverschulden ihres Versicherten, des Zeugen F..., in Höhe von 1/3 anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss. Sowohl der Zeuge als auch der Beklagte zu 1. haben jeweils durch ein vorkollisionäres fahrlässiges Fehlverhalten zu der Entstehung des Schadensereignisses beigetragen. Es überwiegt indes der dem Beklagten anzulastende Haftungsanteil, da die von dem PKW Ford ausgegangene Betriebsgefahr durch das Annäherungsverschulden des Beklagten zu 1. deutlich erhöht war.
Da der Hergang des streitigen Kollisionsereignisses durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme hinreichend geklärt ist und die unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin unstreitig sind, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Auf der Grundlage einer Anspruchsberechtigung der Klägerin von 2/3 der eingetretenen Schäden und unter Abzug der vorprozessualen Leistungen der Beklagten zu 3. ergibt sich zu ihren Gunsten in der Hauptsache eine Restforderung von 4.640,15 EUR.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258).
Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall zwar im Wesentlichen nicht hinsichtlich der Ausführungen gegeben, mit welchen das Landgericht nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung jeweils ein Verschulden sowohl des Zeugen F... als auch des Beklagten zu 1. an der Entstehung des Zusammenstoßes festgestellt hat. Korrekturbedürftig ist allerdings die Gewichtung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Diese kann entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht auf eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 50 % zu 50 % hinauslaufen. Vielmehr ist eine Quotierung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten auszusprechen. Dem Annäherungsverschulden, das dem Beklagten zu 1. anzulasten ist, muss ein deutlich höheres Gewicht beigemessen werden als durch das Landgericht angenommen. Diese Gewichtung kann allerdings entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht dazu führen, eine Einstandspflicht der Beklagten im Umfang von 100 % der eingetretenen Unfallschäden festzustellen.
III. 1) Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungsverlangen der Klägerin, die aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X klagt, sind die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, 823 Abs. 1, 842, 843 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG. Unstreitig hat die Klägerin Heilbehandlungskosten, Aufwendungen für verletzungsbedingte vermehrte Bedürfnisse des Zeugen F... sowie Sozialversicherungsb...