Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 14.02.2008) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
- Einzelrichter - des LG Düsseldorf vom 14.2.2008 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass dem Kläger aus der bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung kein Entschädigungsanspruch wegen der bei dem angeblichen Unfallgeschehen vom 17.1.2006 an dem Pkw M. mit dem Kennzeichen ... entstandenen Schäden zusteht. Denn der Kläger hat nicht konkret dargelegt und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es fehlt an einer ausreichenden Grundlage für eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens, da eine Abgrenzung von den unstreitig bei vorangegangenen Schadensereignissen an dem Fahrzeug eingetretenen Schäden nicht möglich ist.
Wie das LG in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt hat, hat der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach umfangreiche Schäden an dem versicherten Fahrzeug gegenüber verschiedenen Haftpflicht- und Kaskoversicherern geltend gemacht. Im Einzelnen handelte es sich dabei um behauptete Schadensfälle am 24.9.2002, 23.11.2002, 19.2.2004, 1.6.2004, 1.8.2004, 12.12.2004 und 7.8.2005. Bei dem Unfallereignis vom 12.12.2004 soll nach dem damals von dem Kläger vorgelegten Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sein. Ausweislich des Gutachtens der W. L. GmbH vom 10.1.2005 waren damals u.a. beide Stoßfänger gebrochen, die vorderen Kotflügel, die linke Tür, die Seitenwand hinten links sowie die Reifen und Felgen der Vorderachse sowie hinten links waren so erheblich beschädigt, dass sie nach Einschätzung des Gutachters erneuert werden mussten. Eine umfangreiche Instandsetzung war hinsichtlich der rechten Tür, der Seitenwand hinten rechts, des Frontbleches sowie der vorderen Querträger erforderlich. Die Querlenker, die Radnarben und die Achsschenkel mussten gem. dem damaligen Gutachten ebenfalls erneuert werden. Den Reparaturkostenaufwand bezifferte der Gutachter damals auf 22.177,11 EUR ohne Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf das von der Beklagten in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 18.4.2007 eingereichte Gutachten der W. L. GmbH vom 10.1.2005 Bezug genommen.
Auch bei dem im vorliegenden Rechtsstreit von dem Kläger behaupteten Unfallereignis sollen massive Schäden des Fahrzeugs im gesamten Seitenbereich wie auch an den Stoßfängern und Kotflügeln entstanden sein. Der Kläger beruft sich insoweit auf ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen B., der eine Erneuerung beider Türen des Fahrzeugs, der Stoßfänger und weiterer Einzelteile für erforderlich hält. Insgesamt wird ein Reparaturkostenaufwand i.H.v. 16.024,60 EUR ohne Mehrwertsteuer veranschlagt. Der Kläger macht damit umfangreiche Schäden an Fahrzeugteilen geltend, die bereits aufgrund des angeblichen Unfallereignisses vom 12.12.204 erneuert oder umfassend hätten instandgesetzt werden müssen. Dass eine solche Erneuerung/Instandsetzung vor dem hier in Frage stehenden Unfallereignis vom 17.1.2006 tatsächlich ausgeführt wurde, hat der Kläger aber, wie das LG zu Recht ausgeführt hat, nicht konkret dargetan und bewiesen. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, mit welchem Aufwand unter Einsatz welchen Materials und welcher Ersatzteile die Schäden nach dem 12.12.2004 behoben worden sind. Dass er alle Maßnahmen, die nach dem Gutachten der L. GmbH vom 27.12.2004 zur fachgerechten Instandsetzung erforderlich waren, auch durchgeführt hat, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.
Er beruft sich insoweit auf eine "Nachbesichtigung" des Privatgutachters D. am 25.11.2005. Dieser hat unter dem 28.11.2005 ausgeführt, dass er das Fahrzeug "ausreichend besichtigt" und fotografiert habe und hierbei eine "sach- und fachgerechte Reparatur festgestellt" habe. "Augenscheinlich" seien "keine Mängel hinsichtlich der Verkehrssicherheit erkennbar". Des Weiteren hat der Kläger eine "Bewertung" des Privatgutachters D. vorgelegt, in welchem der Wert des Fahrzeugs bezogen auf den 11.10.2005 mit 42.000 EUR veranschlagt wird. Unter der Überschrift "wertbeeinflussende Faktoren" heißt es in diesem Bericht, dass das Fahrzeug einen "sehr guten und gepflegten Innen- und Außenzustand" aufweise. Die Innenausstattung sei komplett mit Leder neu bezogen worden. "Außergewöhnliche technische Veränderungen" wie der Einbau eines Monitors in die Mittelkonsole und die als "gut zu bezeichnende innere und äußere Gesamtbildveränderung klassifizieren" - so heißt es weiter in der Bewertung - "dieses Fahrzeug zu einem Unikat".
Aus diesen "Nachbesichtigungs- und Bewertungsberichten" des Privatgutachters D. ergibt sich nicht, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem schweren Schadensereignis vom 12.12.2004 unter Erneuerung zahlr...