Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bau-Risiko-Auschlussklausel der ARB 94 Rechtsschutzversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unter den (Bau-) Risikoausschluss in § 3 Abs. 1d dd ARB 94 fallen alle Streitigkeiten mit dem finanzierenden Kreditinstitut, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem der Errichtung eines Gebäudes stehen. Für eine einschränkende Auslegung dahin, dass der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist kein Raum. Das schließt den Rechtsschutz auch aus, wenn die Aufklärung über Renditerisiken fehlerhaft gewesen sein soll (Anschluss an BGH VersR 2004, 1596 unter II. 2. c).

2. Der (Bau-)Risikoausschlusses in § 3 Abs. 1d dd ARB 94 greift auch dann ein, wenn der Versicherte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat, obgleich es sich dabei im Allgemeinen um eine reine Kapitalanlage handelt (BGH v. 21.1.2002 - II ZR 2/00, BGHReport 2002, 637 = MDR 2002, 766 = NJW 2002, 1642, 1643; Wendt, r+s 2006, 45, 47), wenn der Versicherte die Fondsbeteiligung erwirbt, weil ihm diese wegen des damit verbundenen (im Grundbuch einzutragenden) Erwerbs von (Gesamthands-)Eigentum und der Veräußerlichkeit seines Immobilienanteils angepriesen wird.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 11.03.2005; Aktenzeichen 11 O 252/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.3.2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die auch Vertragsrechtsschutz einschließt. Die Parteien streiten darüber, ob dem Versicherungsvertrag die ARB 75 - so der Kläger - oder nach einer Vertragsumstellung im Frühjahr 1995 die ARB 94 - so die Beklagte - zugrunde liegen.

Der Kläger begehrt Deckungsschutz für eine Klage gegen die Landesbank B.-W. und die T. F. V. AG, denen er mangelhafte Beratung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilien-Fonds, dem W. I.-Fonds Nr. ..., vorwirft. Durch seine Beteiligung wurde er Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die einen Bauträger mit der Bebauung der Fonds-Immobilie beauftragte. Zu der Kapitalanlage wurde er durch die Aussicht auf schon nach wenigen Jahren fließende Gewinne und den Erwerb einer wertstabilen Immobilie veranlasst (GA 5). Ausweislich des von ihm vorgelegten Prospekts wurde ihm das Projekt wie folgt vorgestellt (GA 149 f.):

"Sämtliche Erwerber bilden eine Eigentümergemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ...

Punkte, die für den Erwerb sprechen

1. Sie erwerben eine Beteiligung mit geringer Belastung. Ihr Eigentum wird im Grundbuch eingetragen. ...

5. Mit geringstem monatlichen Aufwand (in der Anfangsphase sogar Überschüsse) erwerben Sie eine wertstabile Immobilie. ...

8. Sie können Ihren Immobilienanteil veräußern. Auf die allgemein eingeschränkte Mobilität von Anteilen wird hingewiesen."

Was es mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf sich hat, erklärte die Vermittlerin dem Kläger wie folgt (GA 15).

"Was ist ein geschlossener Immobilienfonds?

Sie beteiligen sich gemeinsam mit anderen Anlegern an hochwertigen Immobilien. Die Höhe ihrer Beteiligung legen Sie selbst fest - mit einem Betrag, den auch Sie sich leisten können. Sie sind Miteigentümer einer renditestarken und wertstabilen Immobilie und erreichen dadurch die drei Vorteile von Immobilieneigentum: sofortige Steuerersparnis attraktiver Wertzuwachs sichere Mieteinnahmen."

Der Kläger hat geltend gemacht, der hier einschlägige, das Baurisiko betreffende § 4 Abs. 1k ARB 75 schließe die Eintrittspflicht der Beklagten nicht aus, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Baurisiko im eigentlichen Sinne fehle.

Er hat beantragt, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages mit der Beklagten unter der Schaden-Nr. ... Versicherungsschutz bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Immobilienfondsbeteiligung an dem W.-Fonds Nr. ... gegen die Landeskreditbank B.-W.,... und die Vermittlerin, die Firma T. F. V. zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Im Streitfall sei § 3 Abs. 1d dd ARB 94 maßgeblich. Danach sei ihre Haftung wegen eines im Streitfall gegebenen ursächlichen Zusammenhangs zwischen Finanzierung und Bauvorhaben ausgeschlossen.

Das LG hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Zur Vereinbarung der ARB 94 im Rahmen der Vertragsumstellung hat der Einzelrichter ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm die ARB 94...

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