Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 04.10.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.10.2007 verkündete Urteil der Ein-zelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Duisburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.861,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.530,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Gründe

I. Die Beklagte betreibt in Braunschweig ein Handelsunternehmen, welches sich u.a. mit dem Verkauf von Reisemobilen beschäftigt. Eine "Filiale" der Beklagten befindet sich in Mülheim a. d. Ruhr. Dort war ab Anfang 2006 der Zeuge D. S. als "Filialleiter" beschäftigt. In einem Verkaufsprospekt der Beklagten (Bl. 41 d.A.) wurde der Zeuge S. als Leiter der "Niederlassung in Mülheim a. d. Ruhr" bezeichnet. Im September/Oktober 2006 interessierte sich der Kläger für ein Reisemobilfahrzeug des Typs "G. G. P". Alleiniger Ansprechpartner für den Kläger bzw. den für ihn handelnden Zeugen R. J. war der Zeuge S.. Am 7.9.2006 unterzeichnete der Zeuge R. J. in Vertretung des Klägers ein als "Verbindliche Bestellung" bezeichnetes Schriftstück (Bl. 5 d.A.). In diesem Schriftstück war ein Fahrzeugkalkulationswert von 43.731 EUR ausgewiesen. Unten rechts in einem separaten Textfeld heißt es u.a. wörtlich: "Die Verkaufsangestellten sind nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt. An diese Bestellung bin ich/sind wir 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn B. Caravan die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist." Die Beklagte übersandte von ihrem Haupthaus in Braunschweig aus eine "Auftragsbestätigung" mit Datum vom 20.10.2006. In dem Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Fahrzeug erst im Jahre 2007 geliefert werden könne. Unter Berücksichtigung des erhöhten Mehrwertsteuersatzes ergebe sich sodann ein erhöhter Endpreis i.H.v. 44.861,97 EUR. Zudem lehnte die Beklagte mit diesem Schreiben eine Inzahlungnahme eines gebrauchten Fahrzeuges ab. Ferner heißt es in dem Schreiben, dass die Beklagte mit dem Kläger gemeinsam die weitere Abwicklung abstimmen werde, sobald das bestellte Fahrzeug eingetroffen sei. Am 6.2.2007 teilte der Zeuge S. dem Kläger telefonisch mit, dass das Fahrzeug zur Abholung bereitstünde. Der Zeuge R. J. erschien am 8.2.2007 in Mülheim in den Räumlichkeiten der dortigen Niederlassung der Beklagten und händigte dem Zeugen S. den Kaufpreis i.H.v. 44.861,97 EUR in bar aus. Das Reisemobil, welches sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Gelände in Mülheim befand, wurde dem Zeugen J. nicht übergeben, weil noch diverse Umbauarbeiten ausgeführt werden sollten. Der Zeuge S. leitete den erhaltenen Bargeldbetrag nicht an die Beklagte weiter. Vielmehr setzte er sich ab und war eine zeitlang flüchtig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz befand er sich in Untersuchungshaft, u.a. wegen des hier streitigen Geschehens. Der Verbleib des Geldes ist unbekannt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Zahlungsverpflichtung ggü. der Beklagten wirksam erfüllt zu haben. Hierzu hat er behauptet, der Zeuge S. sei seitens der Beklagten bevollmächtigt gewesen, den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Jedenfalls ergäbe sich eine Inkassobevollmächtigung aus dem Gesichtspunkt der Duldungs- und/oder Anscheinsvollmacht. Der Zeuge S. habe sich nach außen hin wie ein Stellvertreter der Beklagten geriert. Dies habe der Beklagten auffallen müssen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 56 HGB vor. Der in der Bestellung enthaltene Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Empfangsvollmacht sei unwirksam, weil ungewöhnlich und im Hinblick auf das Auftreten des Zeugen S. überraschend. Ferner sei dieser Passus in dem Formular falsch eingeordnet und versteckt. Zudem habe der Zeuge S. dem Zeugen R. J bei der Geldübergabe eine schriftliche Geldempfangsvollmacht der Beklagten vorgelegt. Diese könne aber allerdings möglicherweise auch gefälscht gewesen sein.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Bevollmächtigten vom 24.7.2007 hat er ggü. der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat daraufhin seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz vorprozessual entstandener Anwaltskosten geändert.

Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.861,97 EUR sowie weitere 1.530,58 EUR nebst Zinsen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge