Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast für die Herabsetzung des Kaufpreises für mitverkauftes Inventar bei Grundstückskaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Werden in der Berufungsschrift die Gegner des bisherigen Verfahrens genannt und nur eine von ihnen als „Berufungsbeklagter” bezeichnet, so richtet sich die Berufung grundsätzlich nur gegen ihn.
2. Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages einen Kaufpreis für das mitverkaufte Inventar und behauptet der Erwerber, dieser Kaufpreis sei noch vor Beurkundung des Grundstückskaufvertrages herabgesetzt worden, so trägt der Verkäufer die Beweislast für den Erhalt des Inventarkaufvertrages.
Normenkette
ZPO § 518 a.F.; BGB § 433 a.F., § 463 a.F.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 494/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.5.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Mönchengladbach wird verworfen, soweit sie sich gegen den Widerbeklagten zu 2) richtet.
Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin folgende Gegenstände herauszugeben:
– eine Eichentruhe, antik, geschnitzt
– eine Pappeltruhe, antik, geschnitzt
– einen Küchenschrank, antik, Unterteil 2-türig, Oberteil 2-türig mit Glasrahmen
– eine Madonnenfigur, 60 cm hoch, Gips, farbig
– einen Kärcher-Hochdruckreiniger HD 75, gelb, mit Lanze und zwei Hochdruckschläuchen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt:
Gerichtskosten: Klägerin 1 %, Beklagte zu 1) 99 %, davon 1 % als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2);
außergerichtliche Kosten der Klägerin: diese selbst 1 %, Beklagte zu 1) 99 %, davon 1 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2);
außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1): diese selbst 99 %, Klägerin 1 %;
außergerichtliche Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte zu 1) voll;
außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst zu 50 % und die Klägerin zu 50 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Gerichtskosten: Klägerin 1 %, Beklagte zu 1) 99 %, davon 1 % als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2);
außergerichtliche Kosten der Klägerin: diese selbst 1 %, Beklagte zu 1) 99 %, davon 1 % als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2);
außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1): diese selbst 99 %, Klägerin 1 %;
außergerichtliche Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte zu 1) voll;
außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheit i.H.v. 75.000 DM,
die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung des Widerbeklagten zu 2) abwenden gegen Sicherheit i.H.v. 55.000 DM,
die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) abwenden gegen Sicherheit i.H.v. 750 DM,
wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in oben genannter Höhe leisten.
Die Sicherheiten können durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die (Rück-)Abwicklung eines Grundstückskaufes.
Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstückes B. in V., das von ihrer Mutter im Jahre 1965 auf sie umgeschrieben worden war.
Nach dem Vortrag der Klägerin war das Grundstück damals bebaut mit dem Wohnhaus an der Straße, einem alten Schuppen rechtwinklig an der linken Grundstücksgrenze und einem Lager an der rückwärtigen Grundstücksgrenze (vgl. Skizze GA 518 rot).
Die Beklagte behauptet hierzu, nur das Wohnhaus und der alte Schuppen seien vorhanden gewesen (wie Kataster GA 320, vgl. GA 491).
Im Zuge einer Flurbereinigung im Jahre 1967 wurden die Grundstücksgrenzen links und hinten um 1 bis 3 m nach außen verlegt, das Grundstück um ca. 150 qm größer (vgl. GA 344 und 355).
Um 1970 planten die Klägerin und ihr Ehemann (der Widerbeklagte zu 2)), der selbstständiger Maler und Lackierer war, bauliche Veränderungen an dem Grundstück. Der alte Schuppen an der linken Grenze wurde abgerissen und neu aufgebaut und zwar bis an die hintere Grundstücksgrenze; dort wurde die heutige Werkstatt auf der Grenze errichtet. Außerdem wurden später ebenfalls auf der hinteren Grundstücksgrenze ein Carport und ein Wintergarten errichtet.
Die Beklagte suchte per Annonce vom 15.3.1997 ein Wohnhaus mit Lagerhalle, auch Bauernhaus mit Scheune. Die Klägerin bot ihr Objekt mit Fax vom 18.3.1997 wie folgt an:
„Wir haben ein schönes Haus Wohnfläche 219 qm und Anbau 18 qm Grst. ca. 1.080 qm teilunterkellert, gute Ausstattung schöne Außenanlage, zu verkaufen. Es ist gut geeignet für Handw., Kinderh., Altenh. und so weiter.
800.000 DM”
Mit weiterem Fax vom 31.3.1997 teilte der Ehemann der Klägerin weiter mit:
„Unser Objekt hat die Immobilien Firma W. in T. zum Verkauf unter Vertrag. Der vereinbarte Verkaufs...