Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.06.2005) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.06.2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.07.2006 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 746.670,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 106.139,17 EUR ab dem 04.06.2004, 06.07.2004, 05.08.2004, 04.09.2004, 06.10.2004, 05.11.2004 und 04.12.2004 bis jeweils zum 31.12.2005 sowie aus 638.649,20 EUR ab dem 01.01.2006 und aus weiteren 108.021,47 EUR ab dem 06.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend mit dem 04.02.2005 108.021,47 EUR,beginnend mit dem 04.01.2006 109.941,33 EUR,beginnend mit dem 04.01.2007 111.899,69 EUR,beginnend mit dem 04.01.2008 113.897,21 EUR,beginnend mit dem 05.01.2009 115.934,69 EUR,beginnend mit dem 05.01.2010 118.012,91 EUR,beginnend mit dem 05.01.2011 120.132,69 EUR,beginnend mit dem 04.01.2012 122.294, 87 EURbis zum 31.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 98 % und die Klägerin zu 2 %. Von den Kosten der einzelnen Streithelfer fallen der Beklagten jeweils 98 % und den jeweiligen Streithelfern 2 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der aus der ehemals als M. S. Holding GmbH firmierenden M. Holding GmbH im Wege der Umwandlung hervorgegangenen Beklagten im Wege des Urkundenprozesses teils aus abgetretenem Recht der aus den Streithelfern zu 2) und 3) als Gesellschaftern bestehenden Streithelferin zu 1), teils in Prozessstandschaft für die aus der Klägerin und der F. E. AG & Co. KG (nachfolgend: F.) als Erwerbern des an die Beklagte seinerzeit von der Streithelferin zu 1) aufgrund durch Vereinbarung vom 10.08.1999 (Anl. K 2, Anlagenband) ergänzten Vertrages vom 10.10.1996 (Anl. K 1, gesonderter Anlagenband) vermieteten Grundstücks nebst Bürogebäude auf der M. Str. 15 in D. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen für den Zeitraum von Juni 2004 bis Januar 2005 in Höhe von 850.995,66 EUR (7 x 106.139,17 EUR [Juni bis Dezember 2004] + 108.021,47 [Januar 2005]). Daneben möchte sie die Beklagte, beginnend ab Februar 2005, zur Zahlung künftiger Miete in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verurteilt wissen.
Mit seinem der Klägerin am 21.07.2005 (Bl. 208 GA) zugestellten Urteil vom 08.06.2005 (Bl. 181 f GA), berichtigt durch Beschluss vom 05.07.2006 (Bl. 529 f GA), auf das zur näheren Sachdarstellung ebenso Bezug genommen wird wie auf den vorstehenden Beschluss, hat das Landgericht Düsseldorf die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Zwar könnten Mietzinsforderungen auch im Urkundenprozess geltend gemacht werden. Bestehe allerdings ein Minderungsrecht, gelte dies nur dann, wenn der Vermieter auch in der Lage sei, die Höhe des Mietanspruches mit den statthaften Beweismitteln zu belegen. Hieran fehle es hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Schadstoffbelastung. Letztere sei durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, als Parteivortrag zu wertenden Gutachten des Sachverständigen Dr. B. ausreichend substantiiert worden, denen die Klägerin und die Streithelfer durch lediglich pauschales Bestreiten nicht wirksam entgegen getreten seien.
Hiergegen richtet sich die am 18.08.2005 eingelegte (Bl. 284 GA) und nach Fristverlängerung bis zum 24.10.2005 (Bl. 298 GA) am 21.10.2005 begründete (Bl. 314 f GA) Berufung der Klägerin, welcher sich die Streithelfer am 22.08.2005 (Bl. 290 GA) mit nachfolgender Begründung vom 24.10.2005 (Bl. 399 f GA) angeschlossen haben.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerin und die Streithelfer das Klagebegehren weiter. Sie machen geltend, das Landgericht habe die Schlussgutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 10., 11., 12., 14. und 26.01.2005 in unzulässiger Weise als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2005 (Bl. 119 f GA) sei von einer Bezugnahme gemäß § 137 Abs. 3 ZPO auf den Schriftsatz vom 21.02.2005 abgesehen worden. Hiervon seien demgemäß auch die als Anlagen beigefügten Gutachten umfasst gewesen, die damit zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Soweit die Beklagte mündlichen Sachvortrag gehalten habe, seien die Klägerin und die Streithelfer diesem qualifiziert entgegen getreten. Soweit das Landgericht dies verneine, überspanne es die Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO. Überdies h...