Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendbarkeit des § 1357 BGB auf gewerbliche Mietverhältnisse
Leitsatz (amtlich)
§ 1357 BGB ist in Bezug auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anwendbar.
Normenkette
BGB § 1357
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 13.03.2006; Aktenzeichen 2 O 106/05) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 3.3.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mönchengladbach - Einzelrichter - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 688,62 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen zu 88 % die Klägerin und zu 12 % die Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 92 % die Klägerin und zu 8 % die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin schloss mit den Beklagten am 30.4.2005 einen Mietvertrag über noch zu renovierende/fertigzustellende Gewerberäumlichkeiten und eine Privatwohnung. Die Büroräume sollten zum 1.6.2005, die Privatwohnung zum 1.9.2005 vermietet werden. Der Mietbeginn für die Büroräume wurde nach den landgerichtlichen Feststellungen auf den 1.7.2005 hinausgeschoben. Die Beklagten kündigten mit Schreiben vom 26.7.2005 (Bl. 14 GA) wegen vermeintlichen Zahlungsverzuges fristlos, was nach den nicht angegriffenen Ausführungen des LG unberechtigt war.
In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter EUR 350 sowie Schadensersatz wegen überlassener Badeinrichtung, Umzugskosten und Maklerkosten, die das LG als unbegründet abgewiesen hatte.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur i.H.v. 350 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückerstattung von unstreitig gezahlten 350 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Es mag dahinstehen, ob und inwieweit die Gewerberäumlichkeiten der Klägerin Anfang Juli 2005 zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung standen und insoweit eine berechtigte Mietforderung bis zur fristlosen Kündigung entstanden ist. Die Beklagten machen selbst geltend, dass die Zahlung von 350 EUR auf die vertraglich vereinbarte Kaution erfolgt sei. Über die Kaution ist binnen einer angemessenen Prüfungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen, der nicht verbrauchte Betrag auszukehren. Die Abrechnungsfrist ist hier verstrichen, ohne dass die Beklagten dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin aufrechenbare Gegenansprüche gegenüber gestellt hätten. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 4.8.2005 (Bl. 17 GA) erklärt, dass sie auf Schadensersatzansprüche verzichten. Offene Mietforderungen haben sie zu keiner Zeit geltend gemacht, insb. nicht bezüglich des Zeitraumes 1. bis 26.7.2005.
Der Rückzahlungsanspruch ist mangels vorheriger Fälligkeit und Geltendmachung zu verzinsen ab Rechtshängigkeit.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Zurückweisung der Schadensersatzansprüche bezüglich der Badeinrichtung, Umzugskosten und Maklerkosten.
a) Badeinrichtung
Einen Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten für die Badkeramik i.H.v. 2.400 EUR hat das LG im Ergebnis zu Recht verneint. Dieser Anspruch ist jedenfalls zur Höhe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil der Vortrag höchst widersprüchlich ist. Nach wie vor ist nicht schlüssig dargelegt, dass Badkeramik im Werte von 2.400 EUR in die fraglichen Mieträume eingebracht worden ist. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, welche Sanitärkeramikartikel zu welchem Preis von der Klägerin zur Verfügung gestellt und eingebaut worden sein sollen. Entsprechender Vortrag ist nach wie vor nicht erfolgt.
Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, die Sanitärkeramik gemäß Rechnung Stiller vom 4.8.2005 (Bl. 27 f. GA) als Restposten günstig in einem Fachmarkt erworben zu haben (Bl. 68 GA). Diese Artikel seien gemäß Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 30.4.2005 (Bl. 10 GA) in das Bad im Dachgeschoss eingebaut worden. Die Rechnung enthält - worauf auch das angefochtene Urteil abgestellt hat - keine entzifferbaren Angaben zum Käufer sowie zu den vermeintlich eingebauten Sanitärartikel und deren Preisen. Überdies erstaunt das Datum der vorgelegten Rechnung: Am 4.8.2005 hatten die Beklagten bereits die fristlose Kündigung erklärt und die Klägerin hatte durch ihren Rechtsanwalt erklären lassen, dass sie weder Büro noch Wohnung beziehen wolle; unerklärlich bleibt dann, wieso die Klägerin vor diesem Hintergrund am 4.8.2005 Badkeramik gekauft und den Einbau in der fraglichen Wohnung veranlasst haben will (Bl. 68 GA).
Auch der zweitinstanzliche Vortrag vermag die Widersprüchlichkeiten - ungeachtet etwaiger Unbeachtlichkeit wegen Verspätung - nicht aufzulösen. Hier wird nunmehr ein Kauf durch den Ehemann der Klägerin von einem Herrn S. b...