Leitsatz (amtlich)
1. Die Gesellschafter der Vermieter-GbR sind nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, den der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
2. Zu den Rechtsfolgen des Ausbleibens einer Kündigung bzw. eines Widerspruchs bei einem befristeten Mietvertrag mit Verlängerungsklausel.
3. Die vertragliche Auswechselung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag bedarf neben der Zustimmung aller Vertragsparteien der Schriftform des § 566 a.F. BGB.
4. Sind an dem Mietvertrag mehrere Personen beteiligt, kann das Mietverhältnis nur einheitlich gegenüber allen Mietern gekündigt werden. Dies gilt umgekehrt auch für die Aufhebung einer wirksamen Kündigung bzw. die Vereinbarung der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Aufhebung des Verlängerungswiderspruchs.
5. Zu den Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung trotz eines wirksamen Ausschlusses des § 568 a.F. BGB.
6. Bei einer Personenmehrheit auf Mieterseite kann eine Kaution – unabhängig davon, wer die Kautionsleistung erbracht hat – nur von allen Mietern gemeinsam zurückgefordert werden.
Normenkette
BGB § 154 Abs. 1, §§ 387, 554 Abs. 1, §§ 566, 568 a.F.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 119/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.8.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die S.-Vermögens-GbR, …, insgesamt 2.764,56 Euro (= 5.407,01 DM) zu zahlen nebst 4 % Zinsen
aus 1.362,35 Euro (= 2.664,52 DM) für die Zeit vom 4.12.1999 bis 3.12.2000,
aus weiteren 1.362,35 Euro (= 2.664,52 DM) für die Zeit vom 5.1. bis 3.12.2000,
aus 597,02 Euro (= 1.167,67 DM) seit dem 4.12.2000,
aus weiteren 993,10 Euro (= 1.942,34 DM) seit dem 4.2.2000 und
aus weiteren 1.174,44 Euro (= 2.297 DM) seit dem 4.3.2000.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 83,5 %, die Beklagte zu 16,5 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Nachdem die Kläger ihre Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, streiten die Parteien nunmehr nur noch über die Berufung der Beklagten hinsichtlich der den Klägern zugesprochenen Zahlungsansprüche für die Zeit bis einschließlich 30.6.201. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung ist entgegen der Ansicht des LG lediglich für die Monate 12/99 bis 3/00 i.H.v. insgesamt 2.764,56 Euro (= 5.407,01 DM) begründet. Inhaber des Anspruchs sind allerdings nicht die Kläger, sondern die Fa. S.-Vermögens-GbR (nachfolgend Vermieterin genannt), deren Gesellschafter die Kläger sind, so dass die Kläger nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft zwar befugt sind, den der Vermieterin gegen die Beklagte zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, aber nur Zahlung an die GbR verlangen können. Die Kläger haben ihren Klageantrag auf den Hinweis des Senats entsprechend umgestellt.
I. Das zwischen der Vermieterin, der Beklagten und der weiteren Mieterin Frau W. bestehende Mietverhältnis ist durch die als Kündigung oder als Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses zu wertende Erklärung der S.-Vermögens-GbR vom 2.9.1998 mit Wirkung zum 30.6.1999 beendet worden.
1. Zunächst bestand aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom 24.6.1993 ein Mietverhältnis zwischen der Vermieterin, deren Gesellschafter die Kläger sind, vertreten durch den Kläger zu 2) auf Vermieterseite, und der Firma B.-GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte war, sowie der Firma W. auf Mieterseite. Nach Löschung der GmbH ist die Beklagte aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 22.5.1997 zwischen ihr und der Vermieterin – zumindest mit der in der konkludenten Fortsetzung des Mietvertrags zu sehenden Zustimmung der Mitmieterin W. – anstelle der GmbH als Mieterin in das Mietverhältnis eingetreten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist es unerheblich, ob es sich bei der ursprünglichen Mietermehrheit um eine rechtsfähige Außengesellschaft i.S. der Entscheidung des BGH v. 18.2.2002 (BGH v. 18.2.2002, GE 2002, 530; NZM 2002, 271; ZMR 2002, 412) gehandelt hat oder lediglich um eine nicht rechtsfähige Innengesellschaft.
(a) Handelte es sich auf Mieterseite um eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft, hatte der Wechsel im Gesellschafterbestand durch Ausscheiden der GmbH und Eintritt der Beklagten persönlich auf den Bestand des Mietvertrags keinen Einfluss, weil Vertragspartnerin der S.-Vermögens-GbR weiterhin die Gesellschaft war. In diesem Fall bestand zwischen den vorbezeichneten Parteien ein bis zum 30.6.1998 befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel.
Ein ...