Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Patronatserklärung, in welcher sich der Patron verpflichtet, "etwaigen zusätzlichen Finanzierungsbedarf der (Schuldnerin) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ... zu decken", und zur Haftung des Patrons im Falle der Insol-venz der Schuldnerin.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen 2b O 27/07) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 17.12.2008 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.629.816,99 EUR zzgl. errechnete Verzugszinsen ab dem 10.10.2006 i.H.v. 1.348.529,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. ab dem 17.7.2008 auf 9.629.816,99 EUR zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte zu 77 % und die Klä-gerin zu 23 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 69 % und der Klägerin zu 31 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils an-dere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zahlungsverpflichtung der in Spanien ansässigen Beklagten aufgrund einer von dieser am 7.9.1999 und einer weiteren von deren 100%iger, 2001 auf sie verschmolzener Tochtergesellschaft ... (im Folgenden: (im Folgenden: ...) am 6.9.1999 abgegebenen Erklärung, welche die aus abgetretenem Recht der ... (im Folgenden: ...) vorgehende Klägerin als harte Patronatserklärungen ansieht.
Die ..., welche alle Geschäftsanteile an der ... (im Folgenden: ...) zur Sanierung übernommen hatte, übertrug diese 1996 an die wie die ... auf dem Gebiet der chemischen und plastikverarbeitenden Industrie tätige Beklagte weiter, die sie 1997 zu 24,9 % an die ... weitergab, während die übrigen Geschäftsanteile von der Beklagten oder von deren Treuhändern gehalten wurden.
Die ... gewährte der ... 1996/1997 Kredite von insgesamt 20 Mio. DM, während die Beklagte und/oder ... der ... seit dem 1.1.1999 finanzielle Mittel i.H.v. 3,1 Mio. DM zur Verfügung stellten.
Am 27.4.1999 unterzeichneten u.a. die ..., die ..., die ... sowie die Beklagte eine als "Letter of Intent" bezeichnete Vereinbarung (Anl. K 16 nebst deutscher Übersetzung). In diesem wurde der Finanzbedarf der ... unter Berücksichtigung nachrangiger Darlehen der Beklagten von insgesamt 3,1 Mio. DM auf 28,5 Mio. DM beziffert. Weiter wurde der jeweilige Beitrag der die Vereinbarung schließenden Parteien festgelegt. So erklärte sich die ... bereit, eine Garantie von bis zu 5,5 Mio. DM zugunsten eines von italienischen Banken i.H.v. 11 Mio. DM zu gewährenden Darlehens zu geben sowie gegen die ... bestehende Forderungen von 2,5 Mio. DM zu kaufen und sie ggü. der ... in ein Abzahlungsdarlehen umzuwandeln. Die Beklagte ihrerseits erklärte u.a. ihre Bereitschaft, die von ihr bzw. der ... seit dem 1.1.1999 gewährten Vorschüsse von 3,1 Mio. DM in nachrangige Darlehen umzuwandeln und zu der Garantie der ... von bis zu 5,5 Mio. DM und zu dem Abzahlungsdarlehen von 2,5 Mio. DM eine Garantie zugunsten der ... und eine weitere Garantie zugunsten der ... des Landes Brandenburg (im Folgenden: ...) im Hinblick auf ein von dieser zu gewährendes Konsolidierungsdarlehen von bis zu 4,9 Mio. DM zu übernehmen. Weiterhin erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft, sich dazu zu verpflichten, "to cover additional financing needs of ... in the ordinary course of business with further subordinated loans to ..." (bzw. in der von der Klägerin vorgelegten deutschen Übersetzung: "zusätzlichen Finanzierungsbedarf der ... im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch weitere nachrangige Darlehen ggü. der ... zu decken"). Die ... machte das Treffen der notwendigen Vereinbarungen u.a. davon abhängig, dass die Beklagte und die ... die genannten "Sicherheiten" und "Zusagen" geleistet bzw. vorgelegt haben. Sollte die ... aus zeitlichen Gründen die Garantie zugunsten der italienischen Banken vor Erstellung eines Sanierungsgutachtens geben müssen, welches bestätigt, dass eine Sanierung der ... unter den gegebenen Bedingungen wirtschaftlich erfolgreich sein kann, war unter Ziff. 6 des Letter of Intent unter IV. vorgesehen: "Commitment (der Beklagten) "to cover additional financing needs of ... in the ordinary course of business that exceed the a. m. subordinated loans" (bzw. in der von der Klägerin vorgelegten deutschen Übersetzung: "Zusage (der Beklagten) zur Deckung etwaigen zusätzlichen Finanzierungsbedarf der ... im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, der über die oben genannten nachrangigen Darlehen hinausgeht").
Entsprechend dem Letter of In...