Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 12 O 37/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 12 O 37/21) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am 00.00.2015 geborene Klägerin verlangt von der beklagten Stadt materiellen und immateriellen Schadensersatz (mindestens 4.000,- EUR Schmerzensgeld) wegen einer von der Beklagten erlassenen Absonderungsanordnung.
Mit Schreiben vom 20.10.2020 wandte sich das Gesundheitsamt der Beklagten an "die Eltern / Erziehungsberechtigten der Kinder der Gruppen 1, 2, 3 und 4 der KITA A." - die Klägerin besuchte diese B.-Stadt Kindertagesstätte seinerzeit - und teilte unter der Überschrift "Corona-Fall in der KITA A." u.a. Folgendes mit: "Ihr Kind/Ihre Kinder hatte/hatten in der KITA A. möglicherweise am 14.10.20. 15.10.20 und/oder am 16.10.20 einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Es kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Kind/Ihre Kinder durch diesen Kontakt ebenfalls Kontakt zum Virus bekommen hat und infiziert wurde, da der Abstand zum Infizierten nicht eingehalten wurde. Das bedeutet nicht, dass Ihr Kind/Ihre Kinder erkranken muss/müssen, es kann aber unter Umständen Überträger des Virus werden und andere Menschen anstecken.
Daher muss Ihr Kind/müssen Ihre Kinder in eine sogenannte 14-tägige häusliche Isolierung (...)" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (K 1 = Bl. 32 f. LG).
Dem vorausgegangen war eine in einer Aktennotiz des Gesundheitsamtes (K 3 = Bl. 44 LG) festgehaltene fernmündliche Benachrichtigung des Gesundheitsamtes durch die stellvertretene Leiterin der Kindertagesstätte vom selben Tage, wonach eine Mitarbeiterin mithilfe eines PCR-Tests vom 19.10.2020 positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sei. Diese Mitarbeiterin sei in allen Gruppen und auf allen Etagen der Kindertagesstätte eingesetzt worden und habe eine Vielzahl an Kindern ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne Abstand betreut, unter anderem im Zeitraum vom 14. bis zum 16.10.2020, bis sie am 16.10.20 (freitagabends) Symptome gezeigt habe.
Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 21.10.2021, auf den ebenfalls im Übrigen verwiesen wird (K 2 = Bl. 37 ff. LG), ordnete das Gesundheitsamt der Beklagten die Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 16 IfSG für den Zeitraum vom 16.10.2020 bis zum 29.10.2020 an und begründete dies mit einem Kontakt der Klägerin zu einer mit dem neuartigen Coronavirus infizierten Person sowie den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) für das Management von Kontaktpersonen der "Kategorie 1" ("höheres" Infektionsrisiko), für die grundsätzlich eine häusliche Absonderung empfohlen werde.
Am 22.10.2020 wurde bei der Klägerin ein PCR-Test durchgeführt. Am 23.10.2020 erhielten die Eltern das negative Ergebnis des Tests. Die Klägerin zeigte während der Quarantäne keine Symptome einer Covid-19-Erkankung.
Die Klägerin hat behauptet, ihre rechtsunkundigen Eltern hätten in der Annahme eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs und in der Sorge vor einer Gefängnisstrafe bei Nichtbeachtung alle Anordnungen der Beklagten befolgt. Es habe eines kontinuierlichen Einsatzes pädagogischen Geschicks durch ihre Eltern bedurft, um sie - die Klägerin - von der angeordneten Absonderung abzulenken und die Verunsicherung ihrer Eltern von ihr fernzuhalten. Die Klägerin hat sich außerdem zu allen von der Leitung der Kindertagesstätte beschriebenen Abläufen - insbesondere auch angeblichen relevanten Kontakten mit einer Indexperson sowie deren nachfolgender Testung - mit Nichtwissen erklärt und zudem behauptet, selbst ein mit positivem Ergebnis auf SARS-CoV-2-Erreger durchgeführter PCR-Test erbringe keinen hinreichenden Beweis dafür, dass die Indexperson auch tatsächlich Träger vermehrungsfähiger Viren gewesen sei. Um überhaupt für andere Menschen infektiös zu sein, müsse ein Betroffener - anders als hier - hundertmal mehr Viruslast in sich tragen als die Nachweisgrenze des Tests. Der PCR-Test sei gar nicht dazu bestimmt, die Infektiosität einer Person zu beweisen. Gerade ein PCR-Test mit einem Ct-Wert von 25 oder höher lasse nicht auf eine Infektiosität der getesteten Person rückschließen, weil die Viruslast zu gering sei. Die WHO habe bereits in einer eigenen Anwenderinformation vom 20.01.2021 klarstellend darauf hingewiesen, dass ein positiver PCR-Test als solcher ohne entsprechend gesicherten klinischen Befund keinen zulässigen Rückschluss auf das Vorliegen einer Infektion gestatte. Bereits bei Erlass der Quarantäneanordnung sei bekannt gewesen, dass Kinder nicht Treiber der Pandemie seien. Die Studie der Berliner Charité zur Infektiosität von Kindern vom 29.04.2020 sei lediglich ein Vorabdruck gewesen, und die für die Studie ausgewählte Kindergruppe s...