Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 6
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen 12 O 581/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 11.12.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 581/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
1. Bei Nutzung der elektronischen Rechnung gilt diese als zugegangen, wenn diese im persönlichen Service Bereich des Kunden zur Verfügung steht.
[6. Rechnung, Einwendungen gegen die Rechnung 6.4]
2. postalischer Rechnungsversand je Rechnung 5,11 EUR
[Preisliste für Mobilfunkdienstleistungen-Sonstige Preise];
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung folgender in deren Vertragsformularen enthaltenen Regelungen in Anspruch:
1. Bei Nutzung der elektronischen Rechnung gilt diese als zugegangen, wenn diese im persönlichen Service Bereich des Kunden zur Verfügung steht.
[6. Rechnung, Einwendungen gegen die Rechnung 6.4]
2. postalischer Rechnungsversand je Rechnung 5,11 EUR
[Preisliste für Mobilfunkdienstleistungen-Sonstige Preise];
Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 2. dargestellten Regelung als unbegründet abgewiesen und die Beklagte unter Zuerkennung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR nebst Zinsen verurteilt, es zu unterlassen, die unter Ziffer 1. dargestellte Bestimmung oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 308 Nr. 6 BGB, es zu unterlassen, in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit Verbrauchern die Bestimmung "Bei Nutzung der elektronischen Rechnung gilt diese als zugegangen, wenn diese im persönlichen Service Bereich des Kunden zur Verfügung steht." einzubeziehen oder sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Die Bestimmung stelle eine Vertragsbedingung im Sinne einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dar, denn es handele sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingung, die die Beklagte verwende. Die Regelung verstoße gegen § 308 Nr. 6 BGB, da die Beklagte bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung damit eine Zugangsfiktion postuliere. § 308 Nr. 6 BGB betreffe Klauseln, die ein Verhalten des Verwenders umschrieben und die außerdem bestimmten, dass die Erklärung als zugegangen gelten solle, wenn die aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei hier der Fall. Der Zugang setze allgemein voraus, dass eine Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sei. Davon weiche die angegriffene Klausel ab, indem es nach der im Verbandsklageverfahren geltenden kundenfeindlichsten Auslegung auf die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht mehr ankomme und ein Zugang nach der Klausel auch dann eintrete, wenn der "persönliche Service-Bereich des Kunden" beispielsweise aufgrund technischer Störungen nicht erreichbar sei. Die Behauptung der Beklagten, derartige Störungen seien abstrus und lebensfremd, vermöge die Kammer nicht nachzuvollziehen; zumindest temporäre Ausfälle im DSL- bzw. Mobilfunknetz und/oder bei den von der Beklagten genutzten Servern zur Darstellung des persönlichen Service-Bereichs der Kunden und/oder sonstiger technischer Einrichtungen entlang der Distanz zwischen Verbraucher und Verwender seien jedenfalls nicht von solch theoretischer Natur, dass sie nach der Lebenswahrscheinlichkeit als ausgeschlossen betrachtet werden könnten und auch im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung nicht zu berücksichtigen seien.
Dagegen stehe dem Kläger unter k...