Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.11.2005; Aktenzeichen 11 O 550/04)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.11.2012; Aktenzeichen 1 BvR 3240/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 23. November 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz in Höhe bisher gezahlter Zinsen auf das Vorausdarlehen von 70.453,57 EUR nebst Zinsen sowie Feststellung des Nichtbestehens von Pflichten der Kläger aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 14. Mai/2. Juni 1993 (A 7) über eine Kreditsumme von 149.000,- DM, den sie zur Finanzierung des am 13./14. Mai 1993 (A5, A 6) vollzogenen Erwerbs der 84,52 qm großen Eigentumswohnung, zum Kaufpreis von 126.357,- DM abgeschlossen haben, Zug um Zug gegen Rückübereignung dieser Wohnung und Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsangebots seit dem 2. Februar 2001 in Verzug befindet. Ferner verlangen sie die Abrechnung des Bausparguthabens der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag vom 29. April 1993 Nr. ... und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages sowie die Feststellung, dass die Beklagte den Klägern den Schaden zu ersetzen hat, der durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und der Übereignung der vorgenannten Eigentumswohnung entsteht. Hilfsweise - zu allen Anträgen mit Ausnahme des Antrages zur Bausparabrechnung - beanspruchen die Kläger den Differenzschaden zu einem Annuitätendarlehen in Höhe von 52.099,65 EUR nebst Zinsen sowie die Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes und Auszahlung des sich zugunsten der Kläger ergebenden Betrages.

Verkäuferin der Wohnung war die G-AG. Den Vertrieb sowie die Finanzierungsvermittlung (D 5) führte die H-GmbH durch, deren Außendienstmitarbeiter J. die Verträge vermittelte. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Kläger.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Sie behaupten, sie seien vom Vermittler J. im März des Jahres 1993 in ihrer Privatwohnung ohne vorherige Bestellung aufgesucht worden.

Sie halten an ihrer Rechtsauffassung fest, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag über die Finanzierung zustande gekommen, weil, wie sie behaupten, der Vermittler ausschließlich im Namen der Beklagten aufgetreten und mit sämtlichen Antragsformularen der Beklagten ausgestattet gewesen sei. Die Beklagte habe aufgrund der Unterschrift des Vermittlers auf dem Bausparantrag (A 4) gewusst, dass kein eigener Mitarbeiter, sondern ein Vermittler der Vertriebsbeauftragten für sie gehandelt habe. Dagegen habe die Beklagte zurechenbarerweise nichts unternommen, so dass von einer Duldungsvollmacht auszugehen sei.

Sie behaupten, die Finanzierungsdauer habe der Vermittler mit 20 Jahren angegeben. Er habe - unstreitig - weder auf eine infolge der Dynamisierung verlängerte Laufzeit der Finanzierung noch auf die damit verbundene Verteuerung des Kredits hingewiesen. Über die Bedeutung und die Gefahren eines Disagios sowie die mit dem Beitritt zu einem Mietpoolsystem verbundenen Risken habe er - unstreitig - nicht aufgeklärt. Eine Unterschreitung der sog. Regelsparbeiträge sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Sie seien über tatsächliche Mieteinkünfte getäuscht worden. Es sei eine Miete von 760,68 DM, also ein Quadratmeterpreis von 9,-- DM/qm (760,68 DM : 84,52 qm), angenommen worden. Bei einer Nachfrage beim Gutachterausschuss bzw. dem Katasteramt der Stadt XY hätte sich ein Nettomietertrag von nur 3,58 DM/qm abzüglich 31 % Bewirtschaftungskosten und 15 % Mietausfallwagnis, also 2,13 DM/qm, ergeben. Die monatlichen Ausschüttungen aus dem Mietpool beliefen sich derzeit auf 80,-- EUR. Nach dem Berechnungsbeispiel (A 2) habe sich unter Berücksichtigung der Werbungskosten und des Disagios nach Steuern, aber vor Tilgung eine monatliche Belastung von 245,01 DM = 125,27 EUR dargestellt. Es hätte aber eine Liquiditätsrechnung unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 3,58 DM, unter Berücksichtigung der aus den Bausparverträgen wegen der Tilgung erwachsenden Belastungen sowie über 10 bis 25 Jahre und nicht nur für die ersten 12 Jahre erstellt werden müssen.

Erstmals in der Berufungsinstanz behaup...

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