Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudemanagement durch ein gemeindliches Beteiligungsunternehmen
Normenkette
UWG § 1; GO NW §§ 107-108
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 O 15/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 26.7.2000 abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
5. Die Beschwer der Kläger beträgt 500.000 DM.
6. Der Streitwert wird auf 500.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, der Kläger zu 3) und der Kläger zu 4) sind Innungsverbände, und die Klägerin zu 5) sowie die Klägerin zu 6) sind Unternehmen, die unter anderem im Bereich des technischen Gebäudemanagements bzw. der Sanitärtechnik tätig sind. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist „das Gebäude- und Energiemanagement im Bereich der Stadtwerke Düsseldorf sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte”. Der Betrieb umfasst Tätigkeiten auf den Gebieten der Gebäude- und Systemtechnik, der Sicherheitsaufgaben, des Reinigungs- und Versorgungsservices und der Entsorgung.
Gesellschafter der Beklagten waren bis August 2000 mit einem Anteil von jeweils 50 % die Stadtwerke Düsseldorf AG und die D. GmbH (Firmenbezeichnung bis zum 3.10.1998: W. GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 11.8.2000 (UR 1641/2000 des Notars) übertrugen die Stadtwerke ihren Anteil an der Beklagten auf die D.F. Management GmbH. Nach Art. VIII Nr. 2 des Vertrages sind die Stadtwerke Düsseldorf AG berechtigt, von der D. GmbH die Rückveräußerung des Anteils zu verlangen, sofern eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung ergeht, aus der sich ergibt, dass die Beteiligung der Verkäuferin an der Gesellschaft nicht zu beanstanden ist. Am 26.10. und 6.11.2000 schlossen die Stadtwerke Düsseldorf AG, D. GmbH und die Beklagte einen Kooperationsvertrag. Wegen weiterer Einzelheiten dieser beiden Verträge wird auf die Kopien in Sonderheft I der Gerichtsakten verwiesen.
Die Aktien der Stadtwerke Düsseldorf AG werden zu 20 % von der RWE Energie AG und zu 80 % von der Stadtwerke Düsseldorf Gesellschaft für Beteiligung mbH gehalten, deren Alleingesellschafterin die Stadt Düsseldorf ist. Aufgrund eines in § 10 Ziff. 8 der Satzung der Stadtwerke Düsseldorf AG festgelegten Zustimmungsvorbehaltes bedarf der Vorstand der Stadtwerke AG zur Errichtung von Unternehmen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke AG besteht nach § 8 Ziff. 1 der Satzung aus zwanzig Mitgliedern. Zehn Mitglieder sind Vertreter der Arbeitnehmer; zwei Mitglieder entsendet die RWE Energie AG. Die übrigen Mitglieder werden entsprechend den aktienrechtlichen Vorgaben von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats bzw. auf Vorschlag eines Aktionärs gewählt. Die Stadtwerke Düsseldorf Gesellschaft für Beteiligung mbH machte bislang von ihren Aktionärsrechten Gebrauch und schlug acht Mitglieder des Aufsichtsrats vor, die im fraglichen Zeitraum 1998/1999 auch gewählt wurden.
Diese Vertreter, die die Interessen der Stadt Düsseldorf repräsentierten, suchten die Zustimmung des Rates der Stadt Düsseldorf zur Neugründung und Beteiligung an der Beklagten. Der Rat der Stadt Düsseldorf ermächtigte daraufhin die städtischen Vertreter mit Beschluss des Rates vom 18.12.1997, der Gründung der Beklagten und der Beteiligung der Stadtwerke Düsseldorf AG an der Beklagten zuzustimmen. Daraufhin kam es in der Sitzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Düsseldorf AG am 30.1.1998 zur Abstimmung, bei der alle zehn Arbeitnehmervertreter und die zwei Vertreter der RWE für die Vorlage stimmten. Von den acht Vertretern der Stadt stimmten sechs für die Vorlage; zwei Vertreter stimmten gegen die Gründung der Beklagten.
In der Folgezeit wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 27.11.1998 den Oberstadtdirektor an, den Ratsbeschluss vom 18.12.1997 zu beanstanden (Anl. K 3); der Ratsbeschluss wurde Anfang 1999 durch die Bezirksregierung aufgehoben (Anl. K 4). Der Beschluss wurde am 25.11.1999 durch den Rat der Stadt Düsseldorf zurückgenommen.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Gründung der Beklagten und deren geschäftliches Handeln seien wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG i.V.m. §§ 107, 108 GO NW n.F. § 107 GO NW n.F. erlaube einer Kommune eine wirtschaftliche Betätigung nur zu einem „öffentlichen Zweck”, d.h. zur Daseinsvorsorge. Die Kläger haben behauptet, dass die Gründung der Beklagten ausschließlich der Sicherung der Leistungsfähigkeit der Sta...