Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 11. Oktober 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere bei der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu den Mitgliedern des Vereins gehören hauptsächlich Lebensmittelhersteller und Gewerbetreibende, die Lebensmittel im Allgemeinen sowie Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmitteln herstellen und vertreiben.
Die Antragsgegnerin ist Entwicklerin und (Lohn-) Herstellerin von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln im Bereich der Sporternährung. Diese vertreibt die Antragsgegnerin zudem über ihren Onlineshop X.
Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. Mai 2017 (AS4) wegen fehlerhafter Kennzeichnung und unzulässiger Bewerbung (im Folgenden namentlich genannter) Produkte ab und setzte ihr eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 06. Juni 2017. Mit Schreiben vom 04. Juni 2017 antwortete die Antragsgegnerin, dass sie die beanstandeten Textpassagen ergänzt und gekürzt habe. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgte nicht.
Auf Antrag des Antragstellers ist durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2017 eine einstweilige Verfügung erlassen worden, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde (im Folgenden nicht abgedruckt)
Die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses sowie eine Abschrift ist dem Antragstellervertreter ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 29. Juni 2017 zugestellt worden (Blatt 69 GA).
Auf Veranlassung des Antragstellers erfolgte durch den von ihm beauftragten Gerichtsvollzieher am 13.07.2017 eine Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Antragsgegnerin, wobei die Parteien darüber streiten, ob diese den Vorgaben an eine ordnungsgemäße Vollziehung einer einstweiligen Verfügung genügt hat.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 01.08.2017 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Beschlussverfügung sei nicht vollzogen worden. Ihr sei lediglich eine vom Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift einer unbeglaubigten Abschrift des Beschlusses zugestellt worden, wobei zudem Anlagen teilweise schlecht lesbar und unbeglaubigt gewesen seien.
Der Antragsteller hat demgegenüber vorgetragen, es sei der Antragsgegnerin eine vom Gerichtsvollzieher angefertigte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Verfügungsbeschlusses am 13. Juli 2017 zugestellt worden, so dass die Vollziehungsfrist gewahrt worden sei. Er hat daher beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26. Juni 2017 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Das Landgericht hat nach Inaugenscheinnahme der an die Antragsgegnerin zugestellten Unterlagen die Beschlussverfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin lediglich eine vom Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift einer unbeglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung zugestellt worden sei, was nicht ausreiche.
Dagegen wendet sich die Berufung des Antragstellers. Er meint, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2016, 1517; NJW 2017, 411) sei unerheblich, dass lediglich eine vom Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift einer unbeglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung zugestellt worden sei. Er beantragt daher,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer zu untersagen,
(im Folgenden nicht abgedruckt)
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Antragsteller hat Klage zur Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II. Die Berufung des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Zustellung einer - vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift einer - unbeglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung zur Vollziehung einer Beschlussverfügung nicht ausreicht. Der Senat hat dies bereits für den Fall der Zustellung - einer vom Antragstellervertreter beglaubigten Abschrift - einer unbeglaubigten Abschrift einer Beschlussverfügung entschieden (GRUR-RR 2015, 493); vielmehr sei eine ununterbrochene "Beglaubigungskette" notwendi...