Leitsatz (amtlich)
1. Sind nicht die in der Klageschrift bezeichneten Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, sondern ist diese selbst bei objektiver Würdigung ihrer Prozesserklärungen als klagende Partei anzusehen, so ist einer solchen Fehlbezeichnung durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen.
2. Stellt die in einer Honorarvereinbarung versprochene Vergütung ein unzulässiges Erfolgshonorar dar, so ist der Rechtsanwalt nach Bereicherungsgrundsätzen zu dessen Rückzahlung verpflichtet, soweit die gesetzliche Vergütung überschritten wird.
Normenkette
BRAO § 49b Abs. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2005; Aktenzeichen 16 O 3/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 8.12.2005 in seinem Ausspruch zur Klage (1. Absatz des Urteilstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.880,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.8.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung gemäß Vereinbarung der Klägerin mit dem Beklagten vom 21.10.1998 gezahlten Anwaltshonorars. Der Beklagte hat überdies in erster Instanz widerklagend die Zahlung weiteren Anwaltshonorars von 10.768,62 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 57.817,95 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz sowie zur Entscheidung über die Widerklage und zu den Urteilsgründen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe verwiesen, dass klagende Partei die H. GbR ist, nicht aber ihre Gesellschafter S. und K.
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte allein gegen die Entscheidung zur Klage. Er macht geltend, aktivlegitimiert sei allenfalls die H. GbR, nicht aber deren Gesellschafter. Die Vereinbarung vom 21.10.1998 sei auch nicht erfolgsabhängig, zumal ein Erfolg niemals hätte eintreten können. Ferner verweist er auf §§ 815 und 817 BGB und meint überdies, die Klägerin müsse sich Ersparnisse anrechnen lassen, die sie auf Grund seiner - des Beklagten - Anwaltstätigkeit erzielt habe. Auch enthielten die geleisteten Zahlungen Anerkenntnisse, an die die Klägerin gebunden sei. Die Klägerin verhalte sich zudem treuwidrig, weil die Stundung der Hälfte des vereinbarten Honorars und damit die Formulierung der Honorarvereinbarung gerade auf ihren Wunsch zurückgehe. Unter Vorlage nunmehr gefertigter und rückdatierter Kostennoten trägt der Beklagte ergänzend zu den gesetzlichen Gebühren seiner Tätigkeit vor. Schließlich wendet er Verjährung ein und bestreitet den Eingang der Klageschrift bereits am 31.12.2004.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise: die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Zahlung von 57.817,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.8.2004 an die H. GbR erfolgt.
Die Gesellschafter der Klägerin halten sich selbst für aktivlegitimiert, da der Honorarvertrag vor Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit einer GbR geschlossen worden sei. Hilfsweise bittet die Klägerin um Berichtigung des Rubrums. Die Klägerin behauptet ferner, eine Beratung hinsichtlich der Berufungsaussichten im Vorprozess durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Das in der Akte befindliche Beratungsschreiben habe der Beklagte ihr unaufgefordert zugesandt. Im Übrigen ergänzt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Abweichend von der Entscheidung des LG sind über die dort als Abzugsposten bereits berücksichtigten gesetzlichen Gebühren hinaus auch die Gebühren für die Beratung der Klägerin hinsichtlich der Berufungsaussichten im Vorprozess (7.707,97 EUR) von ihrem Rückforderungsanspruch in Abzug zu bringen. Zudem sind die für die Verhandlungen mit dem Prozessfinanzierer F. AG geschuldeten Gebühren höher als vom LG errechnet.
A. Die Bezeichnung der klagenden Partei war von Amts wegen und auf den Hilfsantrag der Klägerin zu berichtigen. Das LG hat entsprechend der Fassung der Klageschrift die Gesellschafte...