Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 02.03.2006)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 EUR

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots und sich daraus für die Klägerin ergebender Auskunfts- und Unterlassungspflichten.

Die Parteien sind im Bereich der Heizungstechnik tätig.

Am 14./22.08.2003 schloss die Klägerin mit der S. C. D. GmbH (im Folgenden: S.), deren Gesellschafterin die S. D. O. GmbH war, eine als Kooperationsvertrag überschriebene Vereinbarung, in der bestimmt wurde, dass die Klägerin Serviceleistungen und sonstige Leistungen als Subunternehmerin der S. für deren Kunden vor Ort wahrzunehmen hatte.

Die Kunden wurden der Klägerin von der S. benannt oder wandten sich direkt an die Klägerin zur Abnahme von Serviceleistungen von S.. Nach § 2.1 des Vertrages musste die Klägerin gegenüber den Kunden ausschließlich im Namen und für Rechnung von S. auftreten. Einen eigenen Zahlungsanspruch sollte die Klägerin dabei nach § 17.3 des Vertrages nicht erlangen.

Die Entlohnung der Klägerin erfolgte dergestalt, dass S. dieser aufgrund erstellter Leistungsnachweise eine näher bestimmte Vergütung zu zahlen hatte.

In § 19.3 des Vertrages wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Dieses lautet:

Dem Partner (Anm.: Der Klägerin) ist es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages unabhängig vom Grund der Beendigung untersagt, Kunden im Vertragsgebiet zu bedienen, soweit diese in der Heizungsdienst- Kundenkartei von S. zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung registriert sind.

Im Jahr 2004 übertrug die S. D. O. GmbH ihre Geschäftsanteile an die J. W. GmbH. Ob dadurch oder daraufhin die Beklagte in die Rechte der S. C. D. GmbH eintrat, ist streitig.

Das Vertragsverhältnis wurde durch wechselseitige Kündigungen aus wichtigem Grund zum 28.02.2005 beendet.

Bereits am 31.12.2004 baute die Klägerin für den Kunden der Beklagten Z. eine Heizungs-Umwälzpumpe ein, stellte hierfür 262,31 EUR in Rechnung und vereinnahmte das Geld nach Zahlung.

Am 05.01.2005 tauschte die Klägerin bei dem Kunden W. im Rahmen der jährlichen Wartungsarbeiten, die sie dort für die Beklagte durchführte, ein Ausdehnungsgefäß aus, stellte dieses ebenfalls in eigene Rechnung und vereinnahmte auch hier das eingehende Geld.

Dass die Klägerin bei diesen Kunden nicht, wie in dem Vertrag vorgesehen, auf Rechnung der Beklagten handelte, beruhte auf einem Büroversehen bei der Klägerin. Eine Auszahlung der vereinnahmten Beträge an die Beklagte erfolgte jedoch in beiden Fällen auch nach Entdeckung des Irrtums nicht.

Im Februar/März des Jahres 2005 versandte die Klägerin 3000 Werbeprospekte an potentielle Kunden ihres Standorts, in denen sie für sich selbst und die von ihr angebotenen Dienstleistungen warb. Hierbei differenzierte sie nicht zwischen Kunden der Beklagten und Drittkunden. Jedenfalls der Kunde der Beklagten P. erhielt ebenfalls dieses Werbeprospekt.

Im März und April 2005 erteilte die Beklagte der Klägerin Gutschriften für bereits erbrachte und noch nicht vergütete Leistungen.

Diese hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage in Höhe von 7.199,49 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht.

Die Beklagte ist der Forderung dem Grunde und der Höhe nach nicht entgegengetreten, hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und Widerklage erhoben.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Auskunftsanspruch dahingehend zu, dass die Klägerin ihr unter Beifügung von Arbeitsnachweisen und von ihr ausgestellter Rechnungen Auskunft darüber zu erteilen habe, welche heizungstechnischen Leistungen sie gegenüber Kunden erbracht habe, die ihr aufgrund des Kooperationsvertrages als Kunden der Beklagten bekannt seien, und ob und mit welchem dieser Kunden sie Wartungsverträge abgeschlossen habe. Durch ihr Verhalten gegenüber den Kunden Z., W. noch während der Vertragslaufzeit und durch den Versand der Werbeprospekte auch an Kunden der Beklagten stehe hinreichend fest, dass die Klägerin eine vertragliche Pflicht verletzt und nachvertraglich gegen § 19.3 des Vertrages verstoßen habe.

Darüber hinaus habe es die Klägerin zu unterlassen, Kunden der Beklagten heizungstechnische Leistungen oder Wartungsverträge anzubieten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe nicht gegen den Vertrag verstoßen. Das in § 19.3 geregelte Wettbewerbsverbot sei sittenwidrig.

Zudem hat sie zunächst vorgetragen, die Beklagte sei die Rechtsnachfolgerin der S.. Später hat sie dies bestritten und die Ansicht vertreten, da die Firmenanteile von S. a...

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