Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 12 O 328/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 12 O 328/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen das die Klage abweisende Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 15.12.2004 - 12 O 328/03 - die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen hinsichtlich des Arbeits- und Wohnungs-/Grundstücksrechtsschutzes in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - ausgenommen ggü. einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden: "Für Leistungsarten nach § 2b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)."
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Unterlassungsklage ist unbegründet. Die beanstandete Klausel ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.
1. Ob die Wartezeitklausel als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB kann angesichts des klaren Wortlauts des § 1 UKlass, der lediglich Verstöße gegen §§ 307 bis 309 BGB nennt, nicht geltend gemacht werden (zur entsprechenden Rechtslage nach §§ 3, 13 AGBG BGH v. 25.6.1986 - IVa ZR 263/84, MDR 1987, 35 = NJW-RR 1987, 45 [46]; zum neuen Recht Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1 UKlaG Rz. 4; Basedow in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 305c Rz. 4).
2. Zwar unterliegt die Klausel der Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift.
a) Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ausgenommen. Denn es handelt sich hier um eine kontrollfähige Nebenabrede. Die Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen dahin, dass der Rechtsschutz für bestimmte Bereiche erst nach Ablauf einer Wartefrist gewährt wird. Der wesentliche Vertragsinhalt wäre auch ohne die Regelung einer Wartezeit hinreichend bestimmbar (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 8 AGBG BGH v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98, MDR 1999, 867 m. Anm. van Bühren = NJW 1999, 2279 [2281]).
b) Die Klausel ist nicht unwirksam. Denn sie belastet den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Klauselverwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH v. 8.3.1984 - IX ZR 144/83, MDR 1984, 575 = NJW 1984, 1531 [1532]; v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, MDR 2000, 320 = NJW 2000, 1110 [1112]). So liegt der Fall hier nicht. Den beiderseitigen Interessen ist noch hinreichend Rechnung getragen.
aa) Wartezeitklauseln entsprechen überall da einem berechtigten Anliegen des Versicherers, wo die Gefahr besteht, dass das versicherte Risiko bei Vertragsschluss schon latent als Schaden vorhanden oder doch angelegt ist. Die Wartezeit soll in diesen Fällen dazu führen, dass möglichst nur bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Risiken unter den Versicherungsschutz fallen (BGH, NJW-RR 1988, 819 [820]). Sogenannte Zweckabschlüsse sollen vermieden werden. Soweit die Beklagte mit der Wartezeit das Ziel verfolgt, sich vor solchen Zweckabschlüssen zu schützen, sind schon keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung gegeben (BGH v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98, MDR 1999, 867 m. Anm. van Bühren = NJW 1999, 2279 [2281]).
bb) Gerade bei Dauerschuldverhältnissen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder sonstigen Dauerrechtsverhältnissen wie dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis erscheint die Gefahr, dass das versicherte Risiko bei Vertragsschluss schon latent als Schaden vorhanden oder doch angelegt ist, nicht gering. Denn anders als z.B. dem durch Verkehrsrechtsschutz abgedeckten Bereich entwickeln sich hier Rechtsstreitigkeiten oft über einen gewissen Zeitraum, in dem sich Spannungen zwischen den Parteien aufbauen und erst am Ende in einer rechtlichen Auseinandersetzung münden. Es...